Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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den Steuerverein stipulirten Verkehrs-Erleichterungen auf das Herzogthum Braun- 
schweig nur in der Beschränkung auf dessen Harz= und Weser-Distrikt und die übri- 
gen bei dem Steuervereine verbleibenden Herzoglichen Gebietstheile, nämlich das 
Amt Thedinghausen, die Ortschaften Bodenburg und Oestrum, und die Dörfer Ost- 
haringen und Oelsburg, so wie auf die Hannover-Braunschweigischen Communion= 
Besihungen Anwendung sinden. 
Artikel 5. 
Die im Artikel 1 der Uebereinkunft vom 1. November 1357 verabredeten Maß- 
regeln zur Förderung des Meßverkehrs kommen ferner nicht mehr in Beziehung auf 
die Messen in der Stadt Braunschweig, dagegen aber in Beziehung auf die Messen 
in der Stadt Lüneburg zur Ausführung. 
Artikel 5. 
Auf den Messen in Braunschweig werden von denjenigen Meßwaaren, welche 
aus dem freien Verkehr der Staaten des Steuervereins abstammen, keine höhere 
Meßgebühren oder Unkosten, als von den Meßgütern aus dem freien Verkehr des 
Zollvereins erhoben werden. 
Artikel 5. 
Um den Verkehr zwischen den mit dem 1. Januar 1852 in den Zollverein tre- 
tenden und den bei dem Steuervereine verbleibenden Herzoglich Braunschweigischen 
Landestheilen zu erhalten und möglichst zu erleichtern, sind folgende Verabredungen 
getroffen worden: 
I. Beim Uebergange aus den dem Zollvereine beitretenden Herzoglich Braun- 
schweigischen Landestheilen in den dem Steuervereine verbleibenden Herzoglich Braun- 
schweigischen Harz= und Weser-Distrikt wird in lehterem 
1) für Bier und Brantwein eine ermäßigte Eingangs-Abgabe, und zwar 
für Bier von 6 cgGr. pro Ohm,
	        
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