169
Wagen u. s. w. (Pos. 62.),
rohe Wolle (Pos. 65. a.)
so wie endlich
alle unter der Tarifposirion 69 begriffene rohe Produkte und Materialien.
Um auf diese Erleichterungen Anspruch zu haben, muß jedoch die Abstammung der
gedachten Gegenstände aus den dem Zollvereine angeschlossenen Herzoglich Braun-
schweigischen Landestheilen durch Ursprungszeugnisse nach den näher zu verabredenden
Bestimmungen dargethan werden, auch darf die Einführung derselben in den Her-
zoglich Braunschweigischen Harz= und Weser-Distrikt nur über bestimmte, näher zu
vereinbarende Grenz-Steuerämter Statt sinden.
II. Beim Uebergange aus dem Harz= und Weser-Distribte in die dem Zollver-
eine anzuschließenden Braunschweigischen Landestheile bleiben die im zweiten Ab-
schnitte des Steuervereins-Tarifs festgesesten Ausgangs-Abgaben unerhoben, in sofern
der Uebergang unmittelbar erfolgt, und die näher zu verabredenden Bedingungen
hinsichtlich der einzuhaltenden Ausgangsämter und der beizubringenden Ursprungs-
Bescheinigungen erfällt werden.
Artibel 6.
Zur Erleichterung des Betriebes der in der Kurhessischen Glafschaft Schaum-
burg und in dem Fürstenthume Schaumburg-Lippe belegenen, der Kurfürstlich Hes-
sischen uud der Fürstlich Schaumburg-Lippischen Regierung gemeinschaftlich gehörigen
Steinkohlen-Bergwerke, wird auf Bescheinigungen der betreffenden Hütten-Aemter
#) die zollfreie Einfuhr der aus diesen Communion-Besihungen gewonnenen Stein-
kohlen,
b) der freie Verkehr zwischen den gedachten Hürtenwerken mit unverarbeitetem
Gruben= oder Werkholze und den zu dessen Bearbeitung nöthigen Werkzeu-
gen, so wie mit schon gebrauchten, durch ein Hüttenzeichen benntlich gemach-
ten Förderungs= und Betriebsgeräthschaften, auch alten Schachttauen, und
P)rücksichtlich der zollpflichtigen Betriebsmaterialien, die Erleichterung, daß die
Anmeldung und Verzollung derselben in dringenden Fällen erst binnen 24 Stun-
den nach erfolgter Einführung über die Grenze zu geschehen braucht,
gegenseitig zugestanden.