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I. Rücksichtlich der im Art. 12 der Uebereinkunft vom 1. November 1837 ge-
nannten Straßen wird
1) die ermäßigte Durchgangs-Abgabe von fünfzehn Silbergroschen für die Perde-
last bei der Durchfuhr durch das Zollvereins-Gebiet in der Richtung von Ha-
meln nach Osnabrück über Herford und Hückerkreuh und umgekehrt, auch wenn
durch den Beitritt des Fürstenthums Lippe zum Zollvereine die Durchfuhrstrecke
verlängert werden sollte, nicht erhöhet werden. Die Durchgangs-Abgabe auf
derselben Strecke für eine Traglast wird auf Einen Silbergroschen und drei
Pennige bestimmt.
2) Für den Durchgang durch die Kurhessische Grasschaft Schaumburg auf der
Straße von Hannover oder Hildesheim uͤber Minden nach Osnabruͤck wird
eine Durchgangs-Abgabe nicht erhoben werden.
II. Die contrahirenden Theile wollen ferner, unter Vorbehalt der zum Schuße
gegen Mißbrauch erforderlichen Controle-Maaßregeln, folgende Erleichterungen bewil-
ligen, und zwar:
A. Die Staaten des Zollvereins:
1) Die Durchfuhr des Salzes von den Königlich Hannoverischen Salinen zu Mün-
den und Salzhemmendorf durch das Kurfürstlich Hessische Gebiet auf der
Straße von Lauenau über Rodenberg und von dort entweder über Nenndorf
in das Konigreich Hannover, oder über Beckedorf in das Fürstenthum Schaum-
burg-Lippe, gegen eine Durchgangs-Abgabe von zwei Hellern für den Centner;
2) den abgabefreien Durchgang durch das Kurhessische Gebiet auf den Straßen
a) von Friedland über ber Marhhausen nach Elkershausen,
b) — — — und Herrmannsrode nach Mollenfelde,
o) — — — — und Gertenboch nach Hedemuͤnden,
d) — Gelldorf über Obernkirchen auf Steinbergen,
ee) — Kobbensen über Sachsenhagen nach Hagenburg,
s) — Bückeburg über Klein-Bremen, so wie über Steinbergen nach Rintelen,
8) — Bandorf über Nenndorf und Beckedorf auf Kobbensen,
h) — Unsen über Peebßen und Hessen-Oldendorf auf Steinbergen,