Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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II. Verfügungen der Departemente. 
Des Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
a) Bekanntmachung, betreffend die im Mai d. J. abzuhaltende Industrie-Ausstellung. 
Nach der Bebanntmachung des Ministeriums des Innern vom 1. August 1851 
(Reg. Bl. S. 291) wird eine öffentliche Ausstellung von Erzeugnissen der Landes- 
Industrie (für dießmal getrennt von der Kunstausstellung) im Monat Mai laufen- 
den Jahrs in der hiesigen Residenzstadt abgehalten werden. 
Indem der vaterländische Gewerbestand wiederholt zur Beschickung dieser Aus- 
stellung eingeladen wird, werden zugleich folgende nähere Bestimmungen zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht: 
1) Die Ausstellung beginnt mit dem 1. Mai d. J. und dauert von da an vier 
Wochen. 
2) Die zur Ausstellung bestimmten Gegenstände sind von den Einsendern zuvor 
entweder bei den ihnen vorgesebten Bezirbs-Polizeiämtern oder bei der Gentralstelle 
des landwirthschaftlichen Vereins schriftlich anzumelden. 
Die Anmeldung hat den Namen und Wohnort des Verfertigers und den einzu- 
sendenden Gegenstand deutlich zu bezeichnen. Dem Anmeldenden steht es frei, ndhere 
Notizen über den Betrieb seiner Fabrikation in technischer und merkantilischer Be- 
ziehung, über Erfolge und Hindernisse 2c. beizufügen. 
Die Frist für die Anmeldung geht mit dem lo. April d. J. zu 
Ende. 
Die Bezirks-Polizeiämter haben die bei ihnen eingereichten Anmeldungen unver- 
züglich an die Centralstelle des landwirthschaftlichen Vereins einzusenden. 
3) Die Einsendung der Ausstellungs-Gegenstände hat an den mit der Empfang- 
nahme derselben beauftragten Schlog.Inspektor Noth dahier in der Frist vom 11. 
bis zum 25. April d. J. zu geschehen. 
Ein nach dem 25. April einkommender Gegenstand wird nicht 
mehr in die Ausstellung aufgenommen. 
 
	        
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