Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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4) Mit dem Ausstellungs-Gegenstand ist eine zur Mitauflegung bestimmte Ur- 
kunde einzusenden, welche eine genaue Bezeichnung des auszustellenden Gegenstandes, 
beziehungsweise die Spezifikation der mehreren Gegenstände, und die Angabe des 
Namens und Wohnorts des Verfertigers zu enthalten hat, auch von dem leßteren 
eigenhändig unterzeichnet sepn muß. In dieser Urbunde bönnen nach dem Belieben 
des Einsenders auch Bemerkungen über die Eigenthümlichkeit, den Zweck, den Roh- 
stoff des Fabrikats, die Verkaufslager und die En gros-, so wie etwa auch die De- 
tail-Preise desselben ausgenommen werden. 
5) Die Frachtkosten der Einsendung und der Zurücklieferung werden von der 
Staatskasse getragen. 
6) Seine Königliche Majestät behalten Sich vor, für vorzügliche Leistun- 
gen im Industriefach, die sich durch die Ausstellung beurbunden, Ehrenauszeichnungen 
nach sachverständigem Gutachten in drei Stufen, nämlich 
1) einer goldenen , 
2) einer silbernen Ehren-Medaille, 
5) öffentlicher Belobung 
zu verleihen. 
7) Die Tagsstunden, in welchen die Ausstellung dem Zutritt geöffnet wird, find 
Vormittags zehn bis zwölf und Nachmittags zwei bis fünf Uhr. An zwei noch näher 
zu bezeichnenden Wochentagen ist der Zutritt nur gegen Eintrittskarten gestattet. 
Noch wird wiederholt, daß zur Ausstellung nicht nur neu erfundene oder einge- 
führte und besonders gelungene oder in der Bearbeitung ausgezeichnete Fabrikate, 
sondern auch gewöhnliche, schon längere Zeit im Vaterlande einheimische Produkte 
des Gewerbfleißes, in sofern an ihnen neuere Fortschritte der Industrie zu erkennen 
sind, sich eignen, und daß auch solche Maschinen und Werkzeuge für die Industrie, 
mit deren Verfertigung die Einsender gewerblich sich beschäftigen, ausgenommen 
werden. 
Stuttgart den 17. Februar 1842. Schlayer. 
b) Bekanntmachung, betreffend die Festsetzung der Ertraposttare. 
Durch höchste Entschliegung vom 25. d. M. ist die Ertraposttare für den Zeit-
	        
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