Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

19 
10) der Referendär v. Trott dem O. A. Gerichte Reckarsulm; 
11) — — Walther dem Stadtgerichte Stuttgart. 
Diese Referendäre haben bei den bezeichneten Bezirks-Gerichten spätestens acht 
Tage nach ihrem Austritte von den Gerichtshöfen ihre Functionen anzutreten und 
von den gedachten Gerichten wird die vorschriftmäßige Anzeige über diesen Eintritt 
gewärtigt. 
Stuttgart den 7. Januar 1842. Prieser. 
:8) Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
a) Berfügung, betreffend die Anwendung des Zoll-Tarifs beim Eimtriét einer neuen Tarif-Prriode 
oder bei erfolgender Abänderung einzelner Tariflätze. 
Da Zweifel über die Frage entstanden sind, nach welchem Tarifsatze beim Ein- 
teltt einer neuen Tarif-Periode oder bei erfolgender Abänderung einzelner Säße des 
Tarifs der Eingangs-, Durchgangs= oder Ausgangs-Joll zu eatrichten sey; so haben 
sich sämtliche Zoll-Vereinsstaaten zu Erzielung eines gleichförmigen Verfahrens in 
Beziehung auf Art. 15 des Zollgesehes vom 15. Mai 1858 (Reg. Blatt S. 256) über 
folgende Grundsähe vereinigt, welche zur Nachachtung dffentlich bekanmt gemacht werden. 
A) Eingangzoll. 
1) Der Eingangszoll wird nach denjenigen Tarifsátzen enrrichtet, welche an dem 
Tage gültig sind, an welchem die Waare bei der competenten Zollstelle zur Verzol- 
lung angemeldet wird. 
2) Der Anmeldung zar Verzollung ist, in Begiehung auf die Anwendung des 
Tarifs, die Anmeldung zur Abferrigung auf Begleirschein II., gleich zu achten. 
5) Auch bei Waaren, welche auf Begleitschein I. abgefertigt werden, kommt le- 
diglich der Zeitpunkt ihrer Anmeldung zur Verzollang und nicht derjenige ihrer An- 
meldung zur Abfertigang auf Brgleitschein I. in Berracht, so daß auf Waaren, welche 
noch vor Ablauf einer Tarif-Periode oder der Gülrigkeit einzelner Tarifsäße brim 
Grenz-Eingangamte eingehen umd auf Begleitschein I. adbgrferrigt werden, ihren Be- 
Ku#tmungbort aber erst nach Einritt der neuen Tarif-Periode oder der einzelnen 
neuen Tarifsätze erreichen, der neue Tarifsaß Anwendung findet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.