Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Die bloße Angabe des Waarenfuͤhrers bei dem Grenz-Eingangsamte oder die in 
dem Frachtbriefe enthaltene Vormerkung: 
„daß die Waare im Bestimmungsorte zur Verzollung gelangen werde,“ 
ist jedoch als eine Anmeldung zur Verzollung nicht anzusehen, daher auch Notizen 
uͤber derartige Angaben oder Vormerkungen in die Begleitscheine J. nicht aufzunehmen 
sind. 
4) Bei solchen, in oͤffentlichen Niederlagen lagernden, nach dem Nettogewichte 
zu verzollenden Waaren, ruͤcksichtlich deren waͤhrend der Zeit ihrer Lagerung eine 
Abaͤnderung des tarifmaͤßigen Tarasatzes Statt gefunden hat, kommen, fuͤr die 
Feststellung des der Verzollung zum Grunde zu legenden Nettogewichts, folgende 
Regeln zur Anwendung: 
a) Ist bei Aufnahme der Waaren in die Niederlage das Nettogewicht derselben 
durch Verwiegung ermittelt worden, so wird dieses Gewicht auch der spaͤteren 
Verzollung zum Grunde gelegt. 
b) Hat die Feststellung des Nettogewichts der Waaren bei deren Aufnahme in 
die Niederlage durch bloße Berechnung nach dem im Zoll-Tarif ausgeworfenen 
Tarasatze Statt gefunden, so tritt bei der spaͤteren Verzollung anderweite Fest- 
stellung des Nettogewichts nach dem neuen Tarasatze ein. Haͤlt sich der Zoll- 
pflichtige dadurch benachtheiligt, so kann derselbe auf Netto-Verwiegung an- 
tragen und nach deren Ergebnisse die Verzollung leisten, mit der Beschraͤn- 
kung jedoch, daß, wenn das ermittelte Nettogewicht geringer ist, als das fruͤher 
tarifmaͤßig festgestellte, letzteres der Verzollung zum Grunde gelegt werden 
muß. 
5) Da ein Anspruch auf den im Tarif festgesetzten geringeren Zollsatz von dem 
zum Versieden in inländischen Siedereien bestimmten Zucker überhaupt erst durch 
die wirbliche Verwendung des Zuckers zu dem angegebenen Zwecke begründet wird, 
so dürfen, wenn eine Erhöhung des Eingangszolles von dergleichen Zucker bevorsteht, 
Anmeldungen zur Schwärzung oder Verzollung, nach erfolgter Publikation der be- 
treffenden Abänderung des Tarifs, nur in dem Maaße angenommen werden, als 
solche zu dem durchschnittlichen Umfange des bisherigen Betriebes der Siederei in 
angemessenem Verhältnisse stehen und der geschwärzte Zucker wirklich zur Versiedung 
gelangt.
	        
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