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Die bloße Angabe des Waarenfuͤhrers bei dem Grenz-Eingangsamte oder die in
dem Frachtbriefe enthaltene Vormerkung:
„daß die Waare im Bestimmungsorte zur Verzollung gelangen werde,“
ist jedoch als eine Anmeldung zur Verzollung nicht anzusehen, daher auch Notizen
uͤber derartige Angaben oder Vormerkungen in die Begleitscheine J. nicht aufzunehmen
sind.
4) Bei solchen, in oͤffentlichen Niederlagen lagernden, nach dem Nettogewichte
zu verzollenden Waaren, ruͤcksichtlich deren waͤhrend der Zeit ihrer Lagerung eine
Abaͤnderung des tarifmaͤßigen Tarasatzes Statt gefunden hat, kommen, fuͤr die
Feststellung des der Verzollung zum Grunde zu legenden Nettogewichts, folgende
Regeln zur Anwendung:
a) Ist bei Aufnahme der Waaren in die Niederlage das Nettogewicht derselben
durch Verwiegung ermittelt worden, so wird dieses Gewicht auch der spaͤteren
Verzollung zum Grunde gelegt.
b) Hat die Feststellung des Nettogewichts der Waaren bei deren Aufnahme in
die Niederlage durch bloße Berechnung nach dem im Zoll-Tarif ausgeworfenen
Tarasatze Statt gefunden, so tritt bei der spaͤteren Verzollung anderweite Fest-
stellung des Nettogewichts nach dem neuen Tarasatze ein. Haͤlt sich der Zoll-
pflichtige dadurch benachtheiligt, so kann derselbe auf Netto-Verwiegung an-
tragen und nach deren Ergebnisse die Verzollung leisten, mit der Beschraͤn-
kung jedoch, daß, wenn das ermittelte Nettogewicht geringer ist, als das fruͤher
tarifmaͤßig festgestellte, letzteres der Verzollung zum Grunde gelegt werden
muß.
5) Da ein Anspruch auf den im Tarif festgesetzten geringeren Zollsatz von dem
zum Versieden in inländischen Siedereien bestimmten Zucker überhaupt erst durch
die wirbliche Verwendung des Zuckers zu dem angegebenen Zwecke begründet wird,
so dürfen, wenn eine Erhöhung des Eingangszolles von dergleichen Zucker bevorsteht,
Anmeldungen zur Schwärzung oder Verzollung, nach erfolgter Publikation der be-
treffenden Abänderung des Tarifs, nur in dem Maaße angenommen werden, als
solche zu dem durchschnittlichen Umfange des bisherigen Betriebes der Siederei in
angemessenem Verhältnisse stehen und der geschwärzte Zucker wirklich zur Versiedung
gelangt.