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daß solche bei Versenbüngen zu Lande bie Dauèe von vier und beiln Transport auf
Fluͤssen bie Daurr don acht Wochen RNach geschehener Ams##eldunz und Verzollung
nicht uͤberschreitet.
Werden innerhalb dieser Frist die Waaren nicht ausgefuͤhrt, so folgt daraus, bei
spaͤterer Aubfuhr derselben, bie Verpflichtung zu anderwelter Entrichtang des Aus-
gangszolles nach dem neuen Tarifsatze; jedoch soll, wenn in Fällen der Art sonst
kein Bedenken obwalrer, stätt nochmaliger Erhebung des Ausgaugszolles, nur der
Unterschied zwischen beiden Tarifsägzen von dem Auègangsamte nacherhoben werden.
Stuttgart den 3. Januar 1852. Herdegen.
b) Verfügung, befreffend die Revision des Gewerbestener-Camsters.
Zu Richtigstellung des Landes= Eatasters sind bisher die Gewerbestener-Cataster
je nach sechs Jahren einer allgemeinen Revision unterworfen worden.
Nachdem im Jahr 1835 lehtmals eine solche Revision nach Maßgabe der ver-
vollständigten Instruktion vom 13. December 1854 (Reg. Blatt S. 599) vorgenom-
men worden, auch in Folge der Aufhebung der Wein= und Holz-Verkaufs-Accise die
Eatastrirung der gewerbsmästigen Wein= und Holzhändler nach der Verfügung vom
26. Obtober 1336 (Reg. Blatt S. 597) Statt gefunden hat, so ist nunmehr der Zeit-
punkt zu einer neuen Revision eingetreten, deren Ergebniß mit der nächsten Steuer-
Umlage von 1842—45 zur Anwendung kominen soll.
Diese Revision wird Dic##t verinöge einer, nach vorgängitzem Giuttachten des K.
Geheimen-Raths, erfolgten höchsten Entschließung Seiner Königlichen Majestät
vom 31. December 1851 in der Art angeordnet, daß die seit der letten Cataster-Auf-
nahme vom Jahr 1835, beziehungsweise 1836, vorgebbmmenen, nach dem Schlußsatze
des K. é b. der Instruktion vdm 15. December 1834 bisher schon in den Orts-Catastern
zu beachten gewesenen Veränderunden, welche eines Theils eine Verimehrung des Ca-
tasters durch neu entstandene, oder im Betrieb erhöhre Gewerbe, andern Theils eine
Verminderung desselben duräh abgegandene oder im Betrieb verminderte Gewerbe
betreffen, anch in den Oberaimes-Uebersichten und dem Lündes Cakastr nachgekragen
werden.
Zu dem Behufe filld die Orts-Cataster (Steuer-Rollen) nach dem Stand der
Gät##rbe auf den 1. Juli #t## gencu Bärthzusehen, nöthigen Falls zu ergänzen und