Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

— 23 
neu zu berechnen, neue Einschaͤtzungen aber auf die seit der letzten allgemeinen Ca- 
taster-Reoision vorgekommenen Gewerbe-Veränderungen zu beschränken, und auch bei 
diesen nur dann vorzunehmen, wenn die betreffenden Gewerbe entweder noch gar 
nicht, oder nicht instruktionsmaͤßig aufgenommen worden sind. 
Die Oberämter haben das Reoisionsgeschäft nach der von dem Steuer-Collegium 
zu ertheilenden näheren Anleitung durch tüchtige Geschäfrsmäánner, deren Wahl von 
ihnen zunächst unter den Gemeinde-Beamten und Verwaltungs-Abtuaren zu treffen, 
und dem Steuer-Collegium zur Genehmigung anzuzeigen ist, vollziehen zu lassen, und 
in Anstandsfällen bei dem gedachten Collegium Bescheid einzuholen. 
Die etwa erforderlichen neuen Einschätzungeyn sind unter der Leitung dieser Com- 
wissäre durch die ordentliche Steuersat-Behörde, im Uebrigen genau##nach den Nor- 
men der Inkruktion vom 15. December 1834, beziehungsweise der Verfügung vom 
26. Oktober 1856, vorzunehmen; nur wenn es sich von der Einschäbung ausgedehn- 
tex Gewerbe handelr, oder wenn gegen die ordentlichen Steuersätze von den Bethei- 
ligten Eivwendungen gemacht werden, oder wenn der Commisssär die Unbefangen- 
beit derlelben zu bezweifeln Grund hat, ist eine, nach Vorschrift der Instruktion vom 
15. December 1854, K. 5b, zusammenzusetende Schätzungs-Deputation zu2bexufen. 
UNeber den Gaug der Revist on baben die bestellten Commissaͤre ein n fortlaufendes 
weinde rothe zu erhffnen, und i in einer von dielem beurkundeten 1# Uebersicht dem Obex- 
amte vorzulegen, welches hienach das Oberamts-Cataster zu berichtigen und die Er eb- 
nisse dieser Berichtigung nebst dem Protokolle sofort dem Steuer- Eollegium zur N 
fung und Genehmigung einzusenden hat. 
Die Kosten dieses Revisionsgeschaͤfts werden von der Staatskasse getragen; die 
Revisions-Commissaͤre erhalten die in der Instruktion vom 15. December 1834, K. 5b 
Hestimmten Gebuͤhren, den uͤbrigen Schätzrn und Urkundspersonen aber werden die 
an Der Känigl. Werord####g vam 22. Fehruar 1811 gusgetestren Taggelder e Veip- 
botten bezahlr; die Oberamrsschätzer, so weit sie nöthig sind, erhalren in ihren Wahn- 
orten einen Gulden, auswärts abar die Gebähren der Schultheißen nach jener Ver- 
ordnung. 
Um öbrigens das Landes-Cataster der Gewerbe auch in der Zwischenzeit von ei- 
ner allgemeinen Revision gesselten zur andern, nach Maßgabe der in den Orrs-Ca-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.