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wollen Seine Majestaͤt der Koͤnig Großherzog alle Einrichtungen der Verwaltung
dergestalt treffen lassen, daß diese durch die Art sowohl ihrer Organisation, als ihrer
Handhabung, den Vereinsstaaten eine volle Buͤrgschaft fuͤr die genaue Ausfuͤhrung
der Zollgesetze gewaͤhren. Das Naͤhere hieruͤber soll in einer besondern Uebereinkunft
verabredet werden.
Artikel 17.
Die Ausführung aller im gegegenwärtigen Vertrage enthaltenen Verabredungen,
namentlich derjenigen, welche auf die Einrichtung, Bestimmung und amtliche Befug-
niß der zur Erhebung und Abfertigung erforderlichen Dienststellen sich beziehen, fer-
ner die Bildung des Grenzbezirbs im Großherzogthume soll in gegenseitigem Einrver-
nehmen mit Hölfe der von beiden Seiten zu diesem Behufe zu ernennenden Commis-
sarien, bewirbt werden.
Artikel 18.
Der Großherzoglichen Regierung bleibt es vorbehalten, die für den Zolldienst
angestellten Beamten in dem Großherzogthume, soweit es ohne Beeinträchtigung ih-
rer eigentlichen Dienst-Obliegenheiten geschehen kann, anch mit der Erhebung und
Controle Großherzoglich privativer Steuern, imgleichen der Chaussee= und Wegegelder
zu beauftragen.
Artikel 19.
Die Untersuchung und Bestrafung der im Großherzogthume Luxemburg begange-
nen Zollvergehen erfolgt, insofern dabei nicht ein administratives Verfahren eintritt,
von den Großherzoglichen Gerichten.
Artikel 20.
Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Rechts über die we-
gen verschuldeter Zollvergehen von Luxemburgischen Gerichten verurtheilten Personen,
bleibt Seiner Majestät dem Könige Großherzog vorbehalten.
Artikel 21.
In Folge des gegenwärtigen Vertrages wird zwischen dem Königreiche Preußen
nebst den mit ihm zu einem Zollvereine verbundenen Staaten und dem Großherzog-
thume Luxemburg, eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs-, Ausgangs= und
Durchgangs-Abgaben Statt finden, und der Ertrag dieser Einkünfte nach dem Ver-
hältnisse der Bevölkerung getheilt werden.