Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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den Universitaͤts-Cassier, Cameral--Verwalter Am mermuͤ ller in Tübingen, seinem 
Ansuchen gemäß, wegen vorgerückten Alters in den Ruhestand zu verseten, 
die erledigte Stelle eines evangelischen Dekans und Stadtpfarrers in Tuttlingen 
dem Stadtpfarrer Heim in Winnenden, Dekanats Walblingen, 
die erledigte evangelische Pfarrei Metterzimmern, Dekanats Besigheim, dem 
Pfarrverweser Heinrich in Groß-Villars, Dekanats Knittlingen, und 
die erledigte katholische Präzeptorats-Caplanei Friedrichshafen, Dekanats Tett- 
nang, dem dermaligen Verweser derselben, Köhle, zu übertragen gndigst geruhr. 
Sodann haben Höchstdieselben vermöge höchsten Dekrets vom 14. d. M. den Se- 
kretär und Kanzlei-Vorstand bei dem K. Ober-Tribunal, Ober-Justizrath Heyd, 
seinem Ansuchen gemäß, wegen Alters und Kränklichkeit, unter gnädigster Anerben-= 
nung seiner vieljährigen treugeleisteren Dienste, in den Ruhestand zu versetzen, und 
die hiedurch in Erledigung gekommene Sekbretärsstelle bei dem Ober-Tribunal dem 
Ober-Justiz-Assessor Bollep, von Tübingen, seiner Bitte gemäß, unter Verleihung 
des Titels eines Kanzlelraths, zu übertragen geruhr. 
Seine Königliche Majestcht haben durch hechstes Dekret vom 19. d. M. 
den Freiherrn Friedrich v. König-Warthausen zu Hochstihrem Kammerherrn 
gnädigst ernannt. 
II. Verfügungen der Departementeé. 
Des Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
a)Verfügung, betreffend den Transport von Thierhäuten und anderen thierischen Theilen. 
Unter Hinweisung auf die Verordnung vom 50. Juli 1312 (Reg. Blatt S. 570), 
wodurch zur Verhütung von Unglücksfällen durch das Scheuwer-= 
den der Pferde das Aufhängen frischgegerbter Häute zum Trocknen an öffentlichen 
Straßen bei Strafe verboten ist, wird in Gemäßheit hochster Entschließung vom 15. 
d. M. verfügt, daß Fuhrleute, welche Thierh#ute in rohem Zustande oder frisch ge- 
gerbt, so wie die zum Leimsteden und anderen Zwecken bestimmten rohen thierischen 
Ueberreste führen, dieselben dicht und vollständig einhüllen und bedecken sollen, so daß
	        
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