Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Die Bezirks-Schulinspektoren werden angewiesen, diese Eingaben nach den Be- 
stimmungen der organischen Statuten für das Schullehrer-Seminar vom 25. Februar 
1825 (Reg. Blatt S. 22) §&6. 10, 11, 12 und der Bekanntmachung vom 20. Februar 
1827 (Reg. Blatt S. 81) genau zu prüfen, und erforderlichen Falles berichtigen zu 
lassen. 
Diejenigen Candidaten, welche als Beitrag zu den Kosten ihrer Verpflegung im 
Seminar Anspruch auf ein Staats-Stipendium machen, haben ein gemeinderäthliches 
Zeugniß, worin ihr bereits angefallenes Vermögen, und das Vermögen ihrer Eltern, 
so wie die weitere Unterstützung, welche der Bewerber zu beziehen hat, bestimmt und 
in Zahlen ausgedrückt angegeben seyn muß, sogleich beizulegen, indem mangelhafte 
Eingaben zurückgewiesen werden. 
4) Bekanntmachung, die Dienstprüfung der katholischen Schulmeister und Lehrgehülfen betreffend. 
Die dießjährige erste Prüfung der katholischen Schulmeister und Lehrgehülfen 
für Schuldienste wird am Mittwoch den 8. Juni d. J. und an den darauf folgenden 
Tagen vorgenommen werden; die zweite wird voraussichtlich im Oktober d. J. statt 
finden, und der Tag hiefür noch besonders ausgeschrieben werden. 
Hiebei haben zu erscheinen: 
1) alle Schulmeister, welche in Folge der ersten Dienstprüfung angestellt #ind, 
und eine Befdrderung nachsuchen wollen; 
2) die Lehrgehülfen, welche zur ersten Anstellung befähigt zu werden wünschen. 
Die Eingaben für die erste Prüfung müssen bis zum 8. Mai d. J. bei der dies- 
seitigen Ober-Schulbehörde einkommen. 
Die Prüfungs-Candidaten, welche hierauf nicht durch besondere Erlasse zurück- 
gewiesen werden, haben sich am 8. Juni d. J., Morgens 7 Uhr, in der Kanzlei des 
katholischen Kirchenraths einzufinden. 
Hinsichtlich der Abfassung der Eingaben wird auf die in den dießfallsigen Be- 
kanntmachungen vom 5. Februar 1822 und 10. Februar 1835 (Reg. Blatt von 1822 
und 1835) beigefügten Bemerkungen mit der Erinnerung verwiesen, daß die Dienst- 
Candidaten sich zugleich, mittelst oberamtlich beglaubigter Zeugnisse, über den Besitz 
eines Gemeinde-, Bürger-, oder Beisißrechts auszuweisen haben. 
Stuttgart den 8. April 1342. Soden. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink. 
 
	        
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