Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Regierungs= Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Freitag den 29. April 1842. 
Junhalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Geltung des neuen Landesmünzfußes bei der Tilgung ülterer, 
im 34 fl.-Fuße einggangener Geldverbindlichkeiten. — Dienst-Nachrichten. 
Versügungen der Departemente. Termin zur Vornahme der nächsten Semest #prüfung der Justig= 
Referendäre. — Bekanntmachung, betreffend eine Belobung von Forstdienern. — Verfügung, betreffend 
die Penssonsbeiträge der zu einem Staatsamte berufenen angebenden Diener. 
Dienst-Erledigunge 
Widerruflich tNO Diener. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Gesetz, 
betreffend die Geltung des neuen Landes-Münzfußes bei der Tilgung älterer, im 24 fl.-Fuße 
eingegangener Geld-Verbindlichkeiten. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Um dem durch die neuen Münz-Verträge zwischen den Staaten des deutschen 
Zoll= und Handels-Vereins eingeführten Landes-Münzfuße seine volle Geltung bei 
der Tilgung früher entstandener Geld-Verbindlichkeiten zu sichern, verordnen und ver- 
fügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung 
Unserer getreuen Stände, wie folgt:
	        
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