Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
a) Bekanntmachung, betreffend die Versicherung beweglichen Vermögens gegen Brandschaden durch 
die großherzeglich badische Gesellschaft des Phönir zu Carlsruhe. 
Der durch die Bekan##machung vom 3. Juni 1841 (Reg. Blatt S. 216) autori- 
sirten Großherzoglich badischen Feuer-Versicherungs-Gesellschaft des Phönir zu Carls- 
ruhe ist nunmehr auch die Aufstellung von Bezirks-Agenten gestattet worden, was 
unter Beziehung auf den Art. 9 des Gesehes vom 25. Mai 1830 (Reg.Blatt S. 209) 
veröffentlicht wird. 
Stuttgart den 31. December 1851. Schlayer. 
2. Der Regierung des Reckar-Kreises. 
Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Druckschrift: unpolitische Lieder, ven Hoffmann 
v. Fallersleben, zweiter Theil. 
Nachdem der Eriminal-Senat des K. Gerichtshofs für den Reckarbreis durch 
Beschluß vom 15. December die Druckschrift: 
„Unpolitische Lieder, von Hoffmann v. Fallersleben, zweiter Theil, 
H’mburg bei Hoffmann und Campe 1341,“ 
den bestehenden Geseßen, insbesondere den Bestimmungen der Art. 167 u. 142 des 
Strafgesehbuchs zuwiderlaufend gefunden, und darum auch die von der Polizei-Be- 
hörde vorladufig geschehene Beschlagnahme gedachter Druckschrift gerechtfertigt erkannt 
und deren fernere Verbreitung verboten hat; so wird dieß hiemit mit dem Anhange 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nunmehr der Verkauf eines jeden Exemplars 
dieser gesehwidrigen Schrift in das In= und Ausland, in Gemäßheit des K. 26 des 
Geseßes über die Preßfreiheit vom 30. Januar 1817, zum erstenmale mit fünfzig 
Reichsthalern und im Wiederholungefalle noch härter geahndet wird. 
Ludwigsburg den 7. Jannar 1852. Bühler.
	        
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