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daß die in dem beigefuͤgten Verzeichnisse unter Lil. A. zusammengestellten außerdeut-
schen Erzeugnisse unbedingt der Nacherhebung des preußischen Rheinzolles unterliegen,
wenn sie im freien Verkehr auf dem Rhein in ECoblenz eintreffen, beziehungsweise
dort eingeschifft werden, um rheinaufwaͤrts weiter zu gehen, die in diesem Verzeichnisse un-
ter Lil. B. benannten Waaren aber von der Nacherhebung des preußischen Rhein-
zolles ausgenommen werden, wofern sie, Behufs der Begünstigung bei der Wasser-
Jollerhebung von den aufwärts gelegenen Uferstaaten, über ihren vereinsländischen
Ursprung mit Zeugnissen versehen sind. Was nämlich
II. den nach den Verfügungen vom 6. Januar und 3. April 1854 (Reg. Blatr
S. 44 und 347), sodann 10. December 1855 (Reg.Vlatt S. 471) von den Vereins-
staaten zugestandenen Erlaß an Schifffahrts-Abgaben betriffr; so haben zu Erzielung
eines gleichmäßigen Verfahrens in Ansehung der Gegenstände, für welche dieser Er-
las angesprochen werden kann, die betheiligten Regierungen über folgende Grund-
säe sich vereinigt, welche zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht werden:
1) Zu den notorisch außerdeutschen Erzeugnissen, bei welchen die Befreiuug vom
Rhein-, Main= und Reckar-gZolle unbedingt zu versagen ist, werden diejenigen
Gegenstände gerechnet, welche in dem erwähnten Verzeichnisse unter Lit. A.
namhaft gemacht sind. Die Umsiedung von Colonial-Zucker in einem Vereins-
staate kann demselben die Natur eines notorisch außerdeutschen Erzeugnisses
nicht nehmen.
2) Bei den in dem Verzeichnisse unter Lil. B. genannten Gegenständen sindet
die Befreiung vom Rhein-, Main= und Reckar-Zolle nur dann statt, nenn
durch ein Certificat der Ursprung der Waare aus einem der betheiligten Ver-
einsstaaren nachgewiesen wird.
5) Allen im sreien Verkehr befindlichen Waaren, deren vorstehend unter Punkt
1. u. 2. nicht gedacht ist, wird die Befreiung rom Rhein-, Main= und Reckar-
Zolle ohne weitere Nachweisung ihres Ursprunges zugestanden.
Die Bestimmungen zu l. und II., mit deren Vollzug die K. Zoll-Direktion be-
auftragt ist, treten mit dem 1. Februar 18342 in Wirkung.
Stuttgart den 16. Januar 1842. Herdegen.