Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Artikel 1. 
Die Sporteln, welche das allgemeine Sportelgeses vom 25. Juni 1828 für die 
zum Behufe der Verehelichung ertheilte Dispensation von der Bluts-Verwandtschafe 
und Schwägerschaft im dritten Grade gleicher und ungleicher Linie festsetzt, sind 
von der Bekanntmachung des gegenwärtigen Gesehes an aufgehoben, und es sindet 
von diesem Zeitpunkte an ein derartiger Sportel-Ansah für die Dispen sations= 
Ertheilung keinenfalls mehr Statt. 
Artikel 2. 
Die Sportel, welche das allgemeine Sportelgesetz für die Aufhebung von Ehe- 
Verlöbnissen bestimmt, ist in gleicher Weise von dem bemerkten Zeitpunkte an auf- 
gehoben. 
Unsere Ministerien der Justiz und des Innern sind mit der Vollziehung 
dieses Gesehes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 18. Mal 1842. 
Wilhelm. 
Der prov. Chef des Justiz-Departements: 
Staatsrath v. Prieser. 
Der Minister des Innern: 
Schlayper. 
Auf Befehl des Königs, 
Der Staats-Sekretär: 
Vellnagel. 
8) Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 
13. April d. J. dem Pfarrer und Landkapitels-Kämmerer Kinzinger zu Herrlingen, 
Dekanats Ulm, aus Anlaß seiner fünfzigjährigen Priester-Jubelfeier, in Anerkennung 
seiner vieljaéhrigen treuen Dienste, den Titel eines Kirchenraths gnädigst verliehen.
	        
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