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henden, beziehungsweise nach den neu verabschiedeten gesetzlichen Normen erhoben
werden, und fuͤr die dreijaͤhrige Periode betragen sollen:
a)an directen Abgaben 60.6450,000 fl.
b) an indirecten Abgaben 10) 113,870 fl. .
— — 16,768,870 fl.
Art. 3.
In Ansehung der bisherigen Steuersaͤtze tritt eine Aenderung bei der Abgabe
von Hunden ein, welche vom 1. Juli 1842 an auf das Doppelte des bisherigen Betrags,
also wieder auf die Saͤtze des Gesetzes vom 18. Juli 1824, unter Einschaltung
eines Satzes von 6fl. bei der ersten Classe und mit gleichzeitiger Vermehrung des
Antheils der Orts-Armenkassen von dem vierten auf den halben Theilsdes reinen
Ertrags der Abgabe, nach dem hierüber demnächst neu erscheinenden Geseße erhöht wird.
Auch sind die Notariatssporteln nach dem dießfalls besonders zu verkündenden
Gesetze einzuziehen.
Art. 4.
Von dem (auf den 50. Juni 18/1 nach dem wirklichen Werth zu 3,571,275 fl.
25 kr. angeschlagenen) Vermögen der Restverwaltung werden zu Ergänzung des Gefall-Ablösungs-Fonds
580,000 fl. bestimmt, um damit, und mir den früher schon demselben
Zweck gewidmeten 1,650,000 fl., die zu Erleichterung der Gefällpflichtigen dienenden
Zuschüsse des Staats zu den Entschädigungen zu bestreiten, welche den Berechtigten
für die nach den Gesehen vom 27., 23. und 29. Oktober 1836 aufgehobenen
und abgelbsten Gefälle gebühren.
Art. 5.
Außerdem werden für außerordentliche Ausgaben aus den Mitteln der Rest-Verwaltung
zur Verwendung überwiesen:
1) Dem Justiz-Departement:
a)für die in Folge des neuen Strafgesehbuchs
erforderlichen Einrichtungen und Erweiterungen
der höheren Strafanstalten zu den im
Jahr 1839 bereits verabschiedeten 200,O0 fl.
weiter 5000000 fl.
h) zu Erhöhung des Betriebsfonds der Arbeitshaus-Verwaltuug
10090000 fl.
510,000 fl.