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gemeinschaftliche Grundsähe in Betreff der Bewilligung solcher Patente zu verständigen,
und in Folge der deshalb zwischen den Vereins-Staaten gepflogenen Verhandlungen
verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter
Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
Artikel 1.
Die Ertheilung von Erfindungs= oder Einführungs-Patenten auf neue Fabrikate,
Fabrikations-Mittel oder Fabrikations-Methoden hängt auch bei dem Vorhandenseyn
der im Art. 145—145 der revidirten allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 5. August
1836 ausgedrückten Voraussehungen von dem Ermessen der Regierung nach den be-
sonderen Verhältnissen der einzelnen Fälle ab.
Artibel 2. 6
Was in den Art. 145, Ziffer 5 und 155, Ziffer 1 b der allgemeinen Gewerbe-
Ordnung vom Inlande bestimmt ist, gilt künftig vom Zoll-Vereinsgebiete überhaupt.
Ebenso sind bei Anwendung der Bestimmungen im Art. 147, Ziffer 2 b und 155,
Ziffer 5 der Gewerbe-Ordnung, den Inländern die Unterthanen der übrigen Zoll-
Vereinsstaaten gleich zu achten und zu behandeln.
Artikel 5.
Auf eine Erfindung, welche von einem vereinsländischen Unterthanen gemacht,
und zu Gunsten des Leßteren bereits in einem anderen Vereinsstaate patentirt wor-
den ist, kann ein Einführungs-Patent nur von diesem Ersinder oder seinem Rechts-
nachfolger mit rechtlichem Bestande erworben werden.
Ein dieser Bestimmung zuwider von einem Dritten erworbenes Patent unter-
liegt der Nichtigerblärung (revidirte Gewerbe-Ordnung Art. 155, 159).
" Artikel 4.
Dem Inhaber eines Patents steht während der Dauer desselben ein ausschließ-
liches Recht auf die Anfertigung des patentirten Gegenstandes, und wenn das Patent
für eine neue Fabrikations-Methode oder für eine Maschine oder ein Fabrikations=
Werkzeug ertheilt ist, auch die ausschließliche Anwendung des patentirten Mittels
oder Verfahrens zur Fabrikation zu.
Wer ein patentirtes Fabrikations-Verfahren oder Fabrikations-Mittel gewerblich
benüßt, ohne das Recht dazu von dem Patentsberechtigten erworben, oder von ihm