Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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gemeinschaftliche Grundsähe in Betreff der Bewilligung solcher Patente zu verständigen, 
und in Folge der deshalb zwischen den Vereins-Staaten gepflogenen Verhandlungen 
verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter 
Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Artikel 1. 
Die Ertheilung von Erfindungs= oder Einführungs-Patenten auf neue Fabrikate, 
Fabrikations-Mittel oder Fabrikations-Methoden hängt auch bei dem Vorhandenseyn 
der im Art. 145—145 der revidirten allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 5. August 
1836 ausgedrückten Voraussehungen von dem Ermessen der Regierung nach den be- 
sonderen Verhältnissen der einzelnen Fälle ab. 
Artibel 2. 6 
Was in den Art. 145, Ziffer 5 und 155, Ziffer 1 b der allgemeinen Gewerbe- 
Ordnung vom Inlande bestimmt ist, gilt künftig vom Zoll-Vereinsgebiete überhaupt. 
Ebenso sind bei Anwendung der Bestimmungen im Art. 147, Ziffer 2 b und 155, 
Ziffer 5 der Gewerbe-Ordnung, den Inländern die Unterthanen der übrigen Zoll- 
Vereinsstaaten gleich zu achten und zu behandeln. 
Artikel 5. 
Auf eine Erfindung, welche von einem vereinsländischen Unterthanen gemacht, 
und zu Gunsten des Leßteren bereits in einem anderen Vereinsstaate patentirt wor- 
den ist, kann ein Einführungs-Patent nur von diesem Ersinder oder seinem Rechts- 
nachfolger mit rechtlichem Bestande erworben werden. 
Ein dieser Bestimmung zuwider von einem Dritten erworbenes Patent unter- 
liegt der Nichtigerblärung (revidirte Gewerbe-Ordnung Art. 155, 159). 
" Artikel 4. 
Dem Inhaber eines Patents steht während der Dauer desselben ein ausschließ- 
liches Recht auf die Anfertigung des patentirten Gegenstandes, und wenn das Patent 
für eine neue Fabrikations-Methode oder für eine Maschine oder ein Fabrikations= 
Werkzeug ertheilt ist, auch die ausschließliche Anwendung des patentirten Mittels 
oder Verfahrens zur Fabrikation zu. 
Wer ein patentirtes Fabrikations-Verfahren oder Fabrikations-Mittel gewerblich 
benüßt, ohne das Recht dazu von dem Patentsberechtigten erworben, oder von ihm
	        
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