Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

351 
den patentirten Gegenstand bezogen zu haben, wird auf die Klage des Berechtigten 
zu dessen Vortheil mit der Wegnahme der nachgeahmten Werkzeuge und Apparate, 
so wie der mittelst Anwendung derselben hervorgebrachten Gegenstände bestraft, auch, 
so weit diese Gegenstände bereits verdußert oder in andere verarbeitet sind, zur Er- 
legung des Werths derselben in den Absahpreisen des Patentberechtigten angehalten. 
Diese Bestimmungen treten gegen denjenigen nicht ein, welcher ein patentirtes 
Mittel oder Verfahren in unverschuldeter Unkenntniß von dem darauf einem Dritten 
zustehenden Patentrecht angewendet hat; dagegen ist einem Solchen auf die Klage 
des Berechtigten nicht nur die fernere Anwendung dieses Mittels oder Verfahrens, 
sondern auch der Verkauf der mittelst der patentwidrigen Anwendung hervorgebrach- 
ten, noch nicht abgesehten Gegenstände bei Vermeidung der im zweiten Absaß des 
gegenwärtigen Artikels angedrohten Nachtheile bis zum Ablauf der Patentdauer zu 
untersagen. 
Artikel 5. 
Mit der gleichen Unterscheidung, wie in dem Art. 4, tritt gegen denjenigen, wel- 
cher ein patentirtes Fabrikat ohne Einwilligung des Patentberechtigten anfertigt, auf 
die Klage des lehteren und zu dessen Vortheil entweder die Wegnahme der ange- 
fertigten Gegenstände und die Auflage der Ersaßleistung für die bereits veräußerten 
oder in andere verarbeiteten derartigen Gegenstände im Absaßpreise des Patentbe- 
rechtigten, oder aber nur die Untersagung der ferneren Anfertigung und des ferneren 
Verkaufes ein. "6% 
Artikel 6. 
Gegen denjenigen, welcher mit den nach der patentirten Erfindung gefertigten 
Gegenständen ohne Theilnahme an der Anfertigung derselben bloß Handel treibt, 
gegen die Einführung solcher Gegenstände vom Ausland, so wie gegen die Benützung 
der patentirten Erfindung zu anderen als Fabrikations= und Gewerbszwecken steht 
dem Patent-Inhaber kein Recht der Einsprache zu. 
Artikel 7. 
Die voranstehenden Art. 4—6 treten an die Stelle der Art. 151—153 der revi- 
dirten allgemeinen Gewerbe-Ordnung 
Auf die vor der Verkündigung dieses Gesebes verliehenen Patente kommen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.