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den patentirten Gegenstand bezogen zu haben, wird auf die Klage des Berechtigten
zu dessen Vortheil mit der Wegnahme der nachgeahmten Werkzeuge und Apparate,
so wie der mittelst Anwendung derselben hervorgebrachten Gegenstände bestraft, auch,
so weit diese Gegenstände bereits verdußert oder in andere verarbeitet sind, zur Er-
legung des Werths derselben in den Absahpreisen des Patentberechtigten angehalten.
Diese Bestimmungen treten gegen denjenigen nicht ein, welcher ein patentirtes
Mittel oder Verfahren in unverschuldeter Unkenntniß von dem darauf einem Dritten
zustehenden Patentrecht angewendet hat; dagegen ist einem Solchen auf die Klage
des Berechtigten nicht nur die fernere Anwendung dieses Mittels oder Verfahrens,
sondern auch der Verkauf der mittelst der patentwidrigen Anwendung hervorgebrach-
ten, noch nicht abgesehten Gegenstände bei Vermeidung der im zweiten Absaß des
gegenwärtigen Artikels angedrohten Nachtheile bis zum Ablauf der Patentdauer zu
untersagen.
Artikel 5.
Mit der gleichen Unterscheidung, wie in dem Art. 4, tritt gegen denjenigen, wel-
cher ein patentirtes Fabrikat ohne Einwilligung des Patentberechtigten anfertigt, auf
die Klage des lehteren und zu dessen Vortheil entweder die Wegnahme der ange-
fertigten Gegenstände und die Auflage der Ersaßleistung für die bereits veräußerten
oder in andere verarbeiteten derartigen Gegenstände im Absaßpreise des Patentbe-
rechtigten, oder aber nur die Untersagung der ferneren Anfertigung und des ferneren
Verkaufes ein. "6%
Artikel 6.
Gegen denjenigen, welcher mit den nach der patentirten Erfindung gefertigten
Gegenständen ohne Theilnahme an der Anfertigung derselben bloß Handel treibt,
gegen die Einführung solcher Gegenstände vom Ausland, so wie gegen die Benützung
der patentirten Erfindung zu anderen als Fabrikations= und Gewerbszwecken steht
dem Patent-Inhaber kein Recht der Einsprache zu.
Artikel 7.
Die voranstehenden Art. 4—6 treten an die Stelle der Art. 151—153 der revi-
dirten allgemeinen Gewerbe-Ordnung
Auf die vor der Verkündigung dieses Gesebes verliehenen Patente kommen