Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Waisen-Richter und der Gemeinderaths-Diener, von den Betheiligten ferner zu ent- 
richten. 
Art. 8. 
Höchste Spertel-Ansätze. 
Die einzelnen Sportel-Ansätze dürfen nachbemerbte Summen nicht übersteigen, 
und zwar: « 
a)beiRealtheilungen,Vetmögens-UebetgabenundVermögens-Absonderungen, 
sodann bei Vermögens-Abfertigungs= und Absonderungs-Verträgen, wenn 
solche eine endliche uermbegens-theilung zwischen den Erben bezwecken, die 
Summe von . .. .. . . 4550 fl. 
b) bei Evemznal,Theilungen, so wie bei Vermoͤgens- Abfertigungs- und Abson- 
derungs-Verträgen, welche statt einer Eventual-Theilung errichtet werden, die 
Summe von. .. . 25 fl. 
c) bei Beibringens-Inventaren. und Ehe-Verträgen. die Summe von 112 fl. 30 kr. 
Bei privatim gefertigten Geschäften besteht der höchste Betrag der Sportel-Ansätze 
a#a) bei vorausgegangenem Erkenntnisse beziehungsweise in 
150 fl., 75 fl. und 37 fl. 30 kr. 
bb) wenn kein Erkenntniß nöthig ist, beziehungsweise in 
75 fl., 57 fl. 50 kr. und 18 fl. 45 kr. 
d4) bei Vormundschafts- Nechungo !* Revisionen und Abhdren die Summe 
von 4643 ffl. 
in besenderen Fuͤllen aber, und zwar: 
bei einer Anstands- Rechung 6posl. 
bei einer Grundstocks-Rachweisng 15 fl. 
II. Besondere Bestimmungen. 
1) Inventur= und Theilungs-Sporteln. 
Verschiedene Arten der Inventur= und Theilungs-Sporteln. 
Art. 9. 
Ordentliche Sportel. 
Erkenntniß= und Prüfungs-Sportel. 
Die ordentlichen Inventur= und Theilungs-Sporteln sinden statt bei Beibringens-
	        
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