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Inventaren, Evemual= und Real-Theilungen, so wie bei allen diesen gleich kommen-
den Geschäften.
Diese Sporteln kommen in ihrem vollen Betrage bei allen Elassen von Staats-
Angehbrigen gleichförmig zur Anwendung, sobald die vorbemerkten Geschäfte durch
die zuständigen Waisen = Gerichte oder Staats-Behörden besorgt werden. (Vergl.
übrigens Art. 14, 15, 18.)
Wird aber auf den Grind eines ausgewirbten Erkenntnisses eines jener Ge-
schäfte von den Betheiligten selbst besorgt; so haben dieselben dle in dem dritten
Theil der ordentlichen Sportel bestehende Erkenntniß= und Prüfungs-Spor-
tel zu entrichten.
Diese Erkenntniß= und Prüfungs-Sportel ist von denjenigen Inventur= und
Theilungs-Geschäften, welche auf den Grund des Geseßes ohne vorgängiges Erkennt-
niß privatim errichtet werden dürfen und bloß zur Prüfung und Solennisation vor-
zulegen sind, nur zur Hälfte zu entrichten.
Von der Verpflichtung zu dieser Vorlegung sind, bei den privatim errichteten
Inventuren und Theilungs-Geschäften, wie bei den Ehe-Pakten, die Mitglieder der
standesherrlichen Familien befreit.
In Ansehung der dießfälligen Verpflichtung der Mitglieder der ritterschaftlichen
Familien gibt Unsere, auf den Art. 14 der Bundes--Abte gegründete Deklaration
vom 8. December 1821 die näheren Bestimmungen.
Art. 10.
Ergänzungs-Sportel.
Neben der ordentlichen oder der Prüfungs-Sportel (Art. 9) haben die Nicht-
Exemten und Exemten zweiter Elasse die Belohnung der Waisen-Richter und Gerichts-
Beisiter zu übernehmen; die Exemten erster Elasse aber haben hiefür nach der Ver-
schiedenheit der Geschäfte noch die in dem Sportel-Tarif bemerbte Ergänzungs-
Sportel, und zwar, wenn das Geschäft öffentlich vorgenommen wird, im vollen
Betrage, bei der Privat-Vornahme zum dritten Theil des sonst begründeten Sportel-
Sahes zu bezahlen.
Von der Ergänzungs-Sportel sind übrigens die Taggelder der beeidigten gewöhn-
lichen Schäßter, welche bei den öffentlichen Inventuren der Exemten erster Classe bei-
gezogen werden, zu bezahlen.