Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

365 
Inventaren, Evemual= und Real-Theilungen, so wie bei allen diesen gleich kommen- 
den Geschäften. 
Diese Sporteln kommen in ihrem vollen Betrage bei allen Elassen von Staats- 
Angehbrigen gleichförmig zur Anwendung, sobald die vorbemerkten Geschäfte durch 
die zuständigen Waisen = Gerichte oder Staats-Behörden besorgt werden. (Vergl. 
übrigens Art. 14, 15, 18.) 
Wird aber auf den Grind eines ausgewirbten Erkenntnisses eines jener Ge- 
schäfte von den Betheiligten selbst besorgt; so haben dieselben dle in dem dritten 
Theil der ordentlichen Sportel bestehende Erkenntniß= und Prüfungs-Spor- 
tel zu entrichten. 
Diese Erkenntniß= und Prüfungs-Sportel ist von denjenigen Inventur= und 
Theilungs-Geschäften, welche auf den Grund des Geseßes ohne vorgängiges Erkennt- 
niß privatim errichtet werden dürfen und bloß zur Prüfung und Solennisation vor- 
zulegen sind, nur zur Hälfte zu entrichten. 
Von der Verpflichtung zu dieser Vorlegung sind, bei den privatim errichteten 
Inventuren und Theilungs-Geschäften, wie bei den Ehe-Pakten, die Mitglieder der 
standesherrlichen Familien befreit. 
In Ansehung der dießfälligen Verpflichtung der Mitglieder der ritterschaftlichen 
Familien gibt Unsere, auf den Art. 14 der Bundes--Abte gegründete Deklaration 
vom 8. December 1821 die näheren Bestimmungen. 
Art. 10. 
Ergänzungs-Sportel. 
Neben der ordentlichen oder der Prüfungs-Sportel (Art. 9) haben die Nicht- 
Exemten und Exemten zweiter Elasse die Belohnung der Waisen-Richter und Gerichts- 
Beisiter zu übernehmen; die Exemten erster Elasse aber haben hiefür nach der Ver- 
schiedenheit der Geschäfte noch die in dem Sportel-Tarif bemerbte Ergänzungs- 
Sportel, und zwar, wenn das Geschäft öffentlich vorgenommen wird, im vollen 
Betrage, bei der Privat-Vornahme zum dritten Theil des sonst begründeten Sportel- 
Sahes zu bezahlen. 
Von der Ergänzungs-Sportel sind übrigens die Taggelder der beeidigten gewöhn- 
lichen Schäßter, welche bei den öffentlichen Inventuren der Exemten erster Classe bei- 
gezogen werden, zu bezahlen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.