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Wenn nach den Bestimmungen des Ehe-Vertrags der eheliche Gewinn oder
Verlust nur einem der beiden Ehegatten allein zufallen soll, und daher nur das Bei-
bringen des andern Theils vollständig zu beschreiben ist; so tritt von dem dem Spor-
telansatze unterworfenen Vermögens-Betrage (Art. 9) die gewöhnliche Prüfungsspor-
tel ein.
Gleiches findet in allen übrigen Fällen, mithin auch namentlich bei der ge-
sehlichen Errungenschafts-Gemeinschaft, wenn die Neuverlobten ihr Beibringens-In=
ventar selbst erichten, ohne unterschied Statt.
Art. 17.
b) Beibringens-Inventare zur zweiten Ehe, verbunden mit der Erbtheilung.
Wird im Falle der Wiederverehelichung einer Person, die in der ersten Ehe in
allgemeiner Götergemeinschaft gelebt hatte, oder in Folge eines aus besonderen
Gründen ausgewirkten Aufschubs eine Erbtheilung erst alsdann errichtet, wenn der
überlebende Ehegatte zur zweiten Ehe schreitet, und wird alsdann das Beibrin-
gens-Inventar oder der Ehe-Vertrag mit der Erbtheilung in Ei-
nem Akte vorgenommen, oder wird endlich das Beibringen des zur zweiten
Ehe schreitenden Ehegatten nach der erst kurze Zeit vor der Wiederverehelichung er-
richteten Erbtheilungs-Inventur unverändert in das Beibringens-Inventar über-
tragen; so unterliegt nur das Beibringen des andern Ehegatten der Sportel für
Beibringens-Inventare und Ehe-Verträge.
Hiebei wird jedoch in jenen Fällen vorausgesetzt, daß zum Behufe der Erbthei-
lung ein ordentliches Inventar, auf welches sich in dem Beibringens-Inventar oder
Ehe-Vertrag bezogen werden kann, aufgenommen worden sey.
c) Theilungen.
Art. 18.
Ist bei der oͤffentlichen Vornahme einer Theilung:
1) von den Betheiligten das Verlassenschafts-Inventar selbst errichtet worden
oder ist
2) der Zustand der Verlassenschaft ohne vorgängige förmliche Inventur auf
andere Weise vollkommen ins Reine gesett, oder ist
5) belm Daseyn Eines Erben wegen seiner persönlichen Verhältnisse, z. B.
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