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vorlaͤufig ausgefolgt war, nach dem Vermoͤgensstande zur Zeit der vorlaͤufigen Aus-
folge zu berechnen.
Im entgegengesetzten Fall ist fuͤr die Sportelberechnung der Vermoͤgensstand zur
Zeit der definitiven Vertheilung zu Grunde zu legen.
Ist nur ein einziger Erbe vorhanden; so unterbleibt, vorbehaͤltlich der Cognitions-
Sportel (Art. 11), der Ansatz einer Theilungs-Sportel.
« Art. 22.
e) Concurrenz einer Real= und Eventual-Theilung.
Bei der Concurrenz einer Real-= und Eventual-Theilung wird aus dem ganzen
zur Vertheilung gekommenen Vermögen die Realtheilungs-Sportel berechnet und
solche auf die reell oder eventuell zu vertheilenden Vermögens-Quoten verhältniß-
mäßig ausgetheilt, sofort die auf das reell vertheilte Vermögen gefallene Sportel
ganz, die das eventuell zur Vertheilung gekommene Vermögen treffende Sportel
aber zur Hälste zum Ansaß und Einzug gebracht.
Art. 25.
1) Vermögens-Uebergaben der Eltern an die Kinder in der Form von Kauf-Verträgen.
Von Vermögens-Uebergaben der Eltern an die Kinder, welche in der Form von
Kauf-Verträgen vorgenommen werden, ist keine Notariats-Sportel zu entrichten, in-
dem hier lediglich die Entrichtung der Accise nach den Bestimmungen des §&. 11 des
Accisegesehes vom 18. Juli 1824, verglichen mit dem Finanzgeseh vom 1. Juli 1859
Art. Aa) (Reg. Blatt S. 430) eintritt.
Wird ein Theil des Kaufschillings als Heirathgut ausgeseht; so ist dieser, sofern
die Vermögens-Uebergabe das Beibringens-Inventar oder den Ehevertrag in sich be-
greift, mit der Beibringens-Sportel zu belegen.
Art. 24.
Ansatz der Ergänzungs= und Cognitions-Sporteln.
Bei dem Ansatze der Ergänzungs-Sporteln (Art. 10), sowie der Cognitions=
Sporteln (Art. 11) ist zunächst auf den Betrag des Vermögens, dann aber auch auf
den Grad der durch das einzelne Geschäft verursachten Mühewaltung der Behörde
Räcksicht zu nehmen.