Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Insbesondere 
Art. 53. 
a) Bei Nicht-Eremten und Eremten zweiter Classe. 
Namentlich gebühren bei Nicht= Eremten und Exemten zweiter Elasse 
1) dem Revidenten der Rechnung: 
a) wenn die Revision durch den Bezirksrichter besorgt wird, zwei Fünftheile, 
b)) wenn der Notar die Revision vornimmt, ein Fünftheil der Gesammtsportel; 
2) für Anwohnung bei der Abhör: 
a) dem Bezirksrichter 
im Wohnorte . . . nichts, 
ausserhalb Wo hnorts, die regulativmäáßigen Diäten und Reisekbosten, 
b) dem Rechnungssteller, wenn er zur Abhbr beigezogen wird, 
im Wohnorte für seinen Zeitaufpand . ein Taggeld, 
ausserhalb des Wohnorts . neben dem Taggeld noch Diäten 
(für Verköstigung) und Reisekosten. 
Der Notar als Rechnungssteller hat blos Diäten und Reisekosten anzusprechen. 
c) dem ersten Ortsvorsteher 
4) einem Waisenrichter oder Gerichtsbeisitzer die regulativmäßigen Gebühren. 
c dem Gemeinderathsdiener 
Die Abhörkosten-Anrechnungen unterliegen der Prüfung der Gerichtshöfe, von 
welchen solche vorschriftmäáßig auf die Staats-Sportelkasse zur Zahlung anzuweisen sind. 
Art. 54. 
b) Bei Exemten erster Classe. 
Bei Exemten erster Classe, bei welchen in der Regel durchgängig die schriftliche 
Abhör der Rechnungen Statt findet, sind die Revisions= und Abhör-Sporteln, ohne 
einigen Abzug, für die Staats-Sportelkasse zu verrechnen. 
 
	        
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