Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Sportelbetrag. 
Gegenstand der Sportel. — — 
Proc.fl. kr. 
  
  
Der hoͤchste Sportelbetrag darf die Summe von 
112 fl. 30 kr. nicht übersteigen. 1 
2) Statt der von den Nicht-Eremten und Exemten zwei- 
ter Elasse neben der Sportel noch zu übernehmenden 
Belohnung der Weisenrichter oder Gerichtsbeisiter ha- 
ben die Exemten erster Classe eine Ergänzungssportel 
vo92222G — 
bis 15 
12 
S 
zu bezahlen. 
5) Für die Cognition über die zeitige oder gänzliche Un- 
terlassung der Beibringens-Inventare in dem Falle 
des Arr. 15, dritter Saß, des Notariats-Sportelgesetzes 6% . 
Der höchste Betrag der Säße zu 2) und 5) ist bei is 
einem Vermoͤgen von 50,000 fl. und daruͤber immer 
anzusetzen. Betraͤgt das rohe Activ-Vermögen 500 fl. 
und weniger, so findet zu 1) bis 5) kein Sportel- 
Ansaß Statt. 
4) Für die Anfertigung von Gant-Inventaren mit oder 
ohne Gant-Verweisung 
Obsignation. 
Für die Vornahme derselben bei Exemten erster Classe, 
Ergänzungs-Sportel — 5 — 
(neben den etwaigen Reisekosten des ebfl ignirenden vBe— 
amten.) 
Wenn dieser Act in verschiedenen Oberaͤmtern vorzu- 
nehmen ist, so ist in jedem Bezirke die Sportel anzusetzen. 
Für eine Resignation, nach welcher wieder obsignirt 
werden muß (neben den etwaigen Reisekosten)1 50 
Pfleg-Rechnungen, (. Vormundschafts-Rechnungen. 
  
18 
lchts. 
  
  
 
	        
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