Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Gegenstand der Sportel. 
— 
Vermögens= Uebergabe, s. (Real)= Theilunsen. 
Vermögens-Untersuchungen 
Verschollene. 
Reben der Sportel für die Bewilligung der Ausfolge 
des Vermögens eines Verschollenen gegen Sicherheitslei- 
stung, und zwar: 
1) wenn das Vermogen nicht mehr als 100 fl. beträgt 
2) bei einem Vermögen von mehr als 100 fl., je von 
100 fl. . . 
ist als Tbeilungs, Sporrel 
a) für die vorläufige Ausfolge gegen Caution 
b) für die defimitive Vertheilung aber anzuseßen: 
a) wenn die Verlassenschaft des Verschollenen 
denselben Personen zugetheilt wird, welchen 
solche vorläufig ausgefolgt worden 
6) im andern Falle 
Vormund. 
Für die erste Bestellung eines Vormunds bei den 
Bezirksgerichten und bei den höheren K. Gerichten, je 
nach dem Vermögen des Pllegbefoblenen: 
bei weniger als 1000 fl. 
bei einem Vermögen von 2o00 fl. bis 10. ooo fl. 
von mehr als 10,000 fl. bis auf 25,000 fl. 
bei mehr als 25,000 fl. bis auf 50,000 fl. 
über 50,000 fl. . 
Bei einem Wechsel ir in der person des Vormundes, 
so wie bei der Bestellung eines Curators zu einer ein- 
zelnen Handlung ist keine Sportel zu entrichten. 
  
Sportelbetrag. 
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4 
4½% % Z 
Nichté. 
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. 23 
Zwel Drittel. 
bie volle Realtheilungs- 
Sportel. 
Nichts. 
— 1 — 
— 5 — 
— 10 — 
— 25 — 
  
 
	        
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