Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Gegenstand der Sportel. 
Sportelbetrag. 
  
Proc. 
kr. 
  
Vormundschafts-Rechnungen. 
1) Für die Stellung der Vormundschafts-Rechnungen, 
einschlietzlich aller damit verbundenen Neben-Verrich- 
tungen, namentlich auch der Anfertigung des soge- 
nannten Rapiats, wird — hauptsächlich nach Maß- 
gabe der Mühewaltung und unter Röücksichtnahme auf 
den größeren oder geringeren Betrag des Vermögens 
— eine Gebühr von ........ 
ausgesetzt. 
Bei einem Vermoͤgen von 75,000 fl. und daruͤber 
ist der hoͤchste Betrag dieser Gebuͤhr begruͤndet. 
Insbesondere sind 
a) bei Anstands-Rechnungen. 
b) bei bloßen Grundstocks-Nachweisungen 
(D) für die Abscheidung eines wegen besonderer 
Verhältnisse gemeinschaftlich verwalteten Pfleg- 
Vermögens, wie für die Rechnungsstellung 
2) für die Revision und Abhör der Vormundschafts- 
Rechnungen ist mit Ausschluß aller sonstigen Anrech- 
nungen, namentlich unter Aufhebung des früher noch 
als Sportel beibehaltenen Stempel-Surrogats, als 
Sportel zu entrichten: 
bei einem Activ-Vermögen von 400 fl. und dar- 
unter, je von 100 fl. 
von 400 fl. an, bis auf 800 fl., von zun weite- 
ren 100 fl. 
S. 
— 
— 
  
  
  
  
50 
Mier Drittel bieser Gebühr 
d 4 
oder — 0 
bis! 33] 20 
Ein Drittel 
oder — 10 
bis 8 20 
— — 50 
bis 25 — 
1 — 12 
rõ — 6
	        
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