Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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9) diejenigen Hauptlehrer der Offiziers-Bildungs-Anstalt, welche nicht Mili, 
tärs sind. 
Hiebei behalten Wir Uns vor, dem Vorstande der Realschule in Stuttgart 
die den vorgenannten Dienern in diesem Geseße verliehenen Rechte ausnahmsweise 
einzurdumen. 
Art. 2. 
Als Staatsdiener in dem zuvor erwähnten Sinne der Verfassungs-Urkunde sind 
nicht zu betrachten: 
1) die an den im Art. 1 unter Ziffer 1— 6, 8 und 9 genannten Lehranstalten 
oder höheren Schul-Abtheilungen angestellten Nebenlehrer, Fachlehrer, Unter- 
lehrer, Lehrgehülfen u. s. w.; 
2) die an einzelnen der im Art. 1 Ziffer 2—9 genannten Anstalten angestellten 
Oekonomie-Verwalter, so wie die bei den im Art. 1 Ziffer 1—9 genannten 
Anstalten angestellten Buchhalter, Aufseher, Lehrschmied 2c.; 
5) die an den genannten Anstalten angestellten niederen Diener, als: Unter- 
Aufseher, Hauêmeister, Gärtner, Aufwärter u. s. w. 
Wir behalten Ung übrigens vor, den unter Ziffer 1 gedachten Rebenlehrern 
und Fachlehrern, wenn ihre Dienstleistung an der betreffenden Anstalt ihre Haupt- 
bestimmung bildet, ausnahmsweise die Pensionsrechte der im Art. 1 oder der im 
Art. 16 bezeichneten Lehrer zu gewähren. 
Art. 5. 
Auf die im Art. 1 genannten Diener und deren Witrwen und Waisen sinden 
diejenigen Bestimmungen, welche das Geseh vom 28. Juni 1821 in Ansehung der 
im §. 5 desselben bezeichneten Staatsdiener und deren Hinterbliebenen enthält, gleich- 
falls Anwendung, so weit nicht in einzelnen Beziehungen im Nachstehenden etwas 
Anderes festgesetzt ist. 
Es macht dabei keinen Unterschied, ob diese Diener aus der Staatskasse, oder 
aus örtlichen Mitteln oder aus beiderlei Quellen gemeinschaftlich besoldet werden.
	        
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