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Art. 4.
Auf die im Art. 2 bezeichneten Diener, mit Ausnahme der an der Offiziers-
Bildungs-Anstalt angestellten Militärs, finden diejenigen Bestimmungen Anwendung,
die in dem erwähnten Gesetze vom 23. Juni 1821 in Ansebung der in dem §. 4
desselben genannten Diener gegeben sind, vorbehältlich übrigens der von einzelnen
gegenwärtig angestellten Dienern etwa durch eine unwiderrufliche Anstellung bereits
erworbenen Rechts-Ansprüche.
Art. 5.
Die an den öffentlichen Schullehrer-Seminaren und den Erziehungshäusern des
Staats (Waisenhäuser, Taubstummen= und Blinden-Anstalt, Vagantenkinder-Anstalt)
angestellten Ober= und Unter-Lehrer, deßgleichen die Lehrer an den Straf-Anstalten
werden als Volbs-Schullehrer angesehen.
Auf dieselben finden daher nicht die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesehes,
sondern diejenigen des Gesetzes vom 29. September 1836, betreffend die Volksschu-
len, Anwendung.
Insbesondere nehmen die bei diesen Anstalten angestellten Oberlehrer unter den
Bestimmungen des erwähnten Gesehes an der Pensions= und an der Wittwen-Casse
der Volks-Schullehrer Antheil.
Hinsichtlich der Anstellung und Entlassung dieser Lehrer tritt an die Stelle der
Ober,Schulbehörde die der betreffenden Anstalt vorgesehte höhere Aufsichtsbehörde.
Art. 6.
Jeder der in den Art. 1 und 2 genannten Lehrer hat in Krankheitsfällen wäh-
rend der ersten vier Wochen für die Versehung seines Amtes zu sorgen und die da-
durch etwa entstehenden Kosten selbst zu bestreiten. Bei einem aus anderem Anlaß
nachgesuchten Urlaub hat ein solcher Diener, ohne Rücksicht auf die Dauer der Ver-
hinderung, die Kosten des für ihn zu bestellenden Amtsverwesers ganz zu bestreiten.
Dauert die Stellvertretung in Krankheitsfällen über vier Wochen, so hat der
Diener von diesem Zeitpunkte an zur Bestreitung der Kosten bis zu dem vierten
Theile seines Dienst-Einkommens, und wenn hiebei einem der im Art. 1 bezeichneten