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der Fall ist, drei Plertheile des letzteren in die ihm zu gewährende Pension einge-
rechner.
Art. 10.
Einem in der Kategorie des Art. 1 Zisfer 3 stehenden Lehrer, der neben seinem
Hauptberuf an der höheren Gymnasial-, Lpceal= oder Real-Abtheilung auch Dienste
an einer niederen Abtheilung der Anstalt zu leisten hat, wird der ihm für beiderlei
Dienste in Einer Summe ausgesetzte Gehalt in Beziehung auf Pensi ĩonirung, Pen-
sions-Einlags und Pensions-Beitraͤge vollstaͤndig berechnet.
Besondere Bezuͤge dagegen, welche einem Lehrer fuͤr einzelne Obliegenheiten ver-
willigt sind, kommen dabei nicht in Betracht.
Art. 11.
In die Dienstzeit der im Art. 1 genannten Diener werden in Absicht auf Pen-
sionirung außer der von ihnen auf Aemtern, welche bei der Pensions-Anstalt der
Eivil-Sraatsdiener betheiligt sind, zugebrachten Zeit auch diejenigen Dienstjahre ge-
rechnet, während welcher sie als Pfarrer, Helfer oder Caplane, oder als Präceptoren
oder Reallehrer definitiv angestellt waren.
Art. 12. )
Die Verbindung, in welcher bisher einzelne der im Art. 1 bezeichneten Aemter
mit der Wittwenkasse der evangelischen Geistlichen standen, ist aufgehoben.
Sämmrliche Diener, welche gegenwärtig auf einem der im Art. 1 bezeichneten
Aemter angestellt sind, und welche nicht binnen vier Wochen von dem Tage der Ver-
kündigung dieses Gesehes an die Theilnahme an der Staatsdiener-Pensionsanstalt
durch eine bestimmte Erklárung bei ihrer vorgesehten Behörde ablehnen, haben, falle
*) Bei diesem Artikel ist von den Ständen nachstehende, mittelst Geheimen-Raths, Rescriyts vom 29. Juni
1842 genehmigte Voraussetzung ausgedrückt worden:
Wenn einer der gegeuwärtig angestellten Diener von der Kategorie des Ark. 1 dieses Gesetzes
die Theilnahme an der Staatsdiener-Pensionsanstalt ablehnt und er bisher bei der geistlichen Witt-
wenkasse betheiligt war, so bleibt er fernerhin in Verbindung mit der letzteren.