Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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der Fall ist, drei Plertheile des letzteren in die ihm zu gewährende Pension einge- 
rechner. 
Art. 10. 
Einem in der Kategorie des Art. 1 Zisfer 3 stehenden Lehrer, der neben seinem 
Hauptberuf an der höheren Gymnasial-, Lpceal= oder Real-Abtheilung auch Dienste 
an einer niederen Abtheilung der Anstalt zu leisten hat, wird der ihm für beiderlei 
Dienste in Einer Summe ausgesetzte Gehalt in Beziehung auf Pensi ĩonirung, Pen- 
sions-Einlags und Pensions-Beitraͤge vollstaͤndig berechnet. 
Besondere Bezuͤge dagegen, welche einem Lehrer fuͤr einzelne Obliegenheiten ver- 
willigt sind, kommen dabei nicht in Betracht. 
Art. 11. 
In die Dienstzeit der im Art. 1 genannten Diener werden in Absicht auf Pen- 
sionirung außer der von ihnen auf Aemtern, welche bei der Pensions-Anstalt der 
Eivil-Sraatsdiener betheiligt sind, zugebrachten Zeit auch diejenigen Dienstjahre ge- 
rechnet, während welcher sie als Pfarrer, Helfer oder Caplane, oder als Präceptoren 
oder Reallehrer definitiv angestellt waren. 
Art. 12. ) 
Die Verbindung, in welcher bisher einzelne der im Art. 1 bezeichneten Aemter 
mit der Wittwenkasse der evangelischen Geistlichen standen, ist aufgehoben. 
Sämmrliche Diener, welche gegenwärtig auf einem der im Art. 1 bezeichneten 
Aemter angestellt sind, und welche nicht binnen vier Wochen von dem Tage der Ver- 
kündigung dieses Gesehes an die Theilnahme an der Staatsdiener-Pensionsanstalt 
durch eine bestimmte Erklárung bei ihrer vorgesehten Behörde ablehnen, haben, falle 
  
*) Bei diesem Artikel ist von den Ständen nachstehende, mittelst Geheimen-Raths, Rescriyts vom 29. Juni 
1842 genehmigte Voraussetzung ausgedrückt worden: 
Wenn einer der gegeuwärtig angestellten Diener von der Kategorie des Ark. 1 dieses Gesetzes 
die Theilnahme an der Staatsdiener-Pensionsanstalt ablehnt und er bisher bei der geistlichen Witt- 
wenkasse betheiligt war, so bleibt er fernerhin in Verbindung mit der letzteren.
	        
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