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sie schon zur Zeit der Erscheinung des Pensions-Edikts vom 18. November 1817 auf
ihrer dermaligen Stelle oder auf einem anderen, bei Berechnung der Dienstzeit nach
Art. 11 zu berücksichtigenden Amte angestellt waren, oder seit dieser Zeit angestellr
wurden, die jährlichen Pensions-Beiträge und das Eintrittsgeld nach Maßgabe des
Pensions-Edikts vom 18. November 1817, Art. 11, Lit. c und des g. a1 des
Gesetzes vom 28. Juni 1821, zur Gleichstellung mit den Civil-Staatsdienern, an die
Staatsdi Pensionsanstalt nachzuzahlen.
An dem Eintrittsgelde wird jedoch das an Anstellungs= und Beförderungs-Taxren
oder Sporteln Bezahlte abgerechnet und von der Staatskasse das, was hievon in die-
selbe gefslossen, an die Statsdiener-Pensionsanstalt erseht.
Ebenso werden gegenüber von dieser Anstalt die Diener rücksichtlich des Eintritts-
geldes und der noch zu bezahlenden Pensions-Beiträge mit demjenigen Betrage, den
sie unter irgend einem Titel an die Wittwenkasse der evangelischen Geistlichen ent-
richtet haben, von der Staatskasse vertreren.
Art. 13.
Mir der Versehung eines Dieners von einem bei der geistlichen Wittwenkasse
betheiligten Amte auf eines der im Art. 1 bezeichneten Aemter oder von einem Amte
der lehteren Art auf ein Amt der ersten hört die Verbindung desselben mit der An-
stalt auf, an welcher er bisher Theil genommen, und er gehr in die Genossenschaft
derjenigen über, zu welcher die neue Stelle gehörr.
In einem Verseßbungsfalle der ersteren Art wird an dem zur Staatsdiener-Pen-
sionsanstalt schuldigen Eintrittsgelde der Betrag der früher an die Staatskasse bezahl-
ten Anstellungs= und Beförderungs-Taxe oder Sportel, so wie der Betrag der an die
gelstliche Wittwenkasse entrichteten Eintrittsgelder abgerechner, und es ist der von der
Staatskasse bezogene Betrag von dieser an die Staatsdi Pensionsanstalt abzugeben.
In einem Versehungsfalle der zweiten Art wird an dem zur geistlichen Wirt-
wenkasse schuldigen Eintrittsgelde derjenige Betrag abgerechnet, welchen der Diener
früher zur Staatslasse an Anstellungs- und Befoͤrderungs-Taxe oder Sportel oder
zur Staat sionsanstalt an Eintrittsgeld bezahlt hat, und ist der von der
Staatskasse bezogene Verrag von dieser an die geistliche Wittwenkasse abzugeben.