Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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sie schon zur Zeit der Erscheinung des Pensions-Edikts vom 18. November 1817 auf 
ihrer dermaligen Stelle oder auf einem anderen, bei Berechnung der Dienstzeit nach 
Art. 11 zu berücksichtigenden Amte angestellt waren, oder seit dieser Zeit angestellr 
wurden, die jährlichen Pensions-Beiträge und das Eintrittsgeld nach Maßgabe des 
Pensions-Edikts vom 18. November 1817, Art. 11, Lit. c und des g. a1 des 
Gesetzes vom 28. Juni 1821, zur Gleichstellung mit den Civil-Staatsdienern, an die 
Staatsdi Pensionsanstalt nachzuzahlen. 
An dem Eintrittsgelde wird jedoch das an Anstellungs= und Beförderungs-Taxren 
oder Sporteln Bezahlte abgerechnet und von der Staatskasse das, was hievon in die- 
selbe gefslossen, an die Statsdiener-Pensionsanstalt erseht. 
Ebenso werden gegenüber von dieser Anstalt die Diener rücksichtlich des Eintritts- 
geldes und der noch zu bezahlenden Pensions-Beiträge mit demjenigen Betrage, den 
sie unter irgend einem Titel an die Wittwenkasse der evangelischen Geistlichen ent- 
richtet haben, von der Staatskasse vertreren. 
Art. 13. 
Mir der Versehung eines Dieners von einem bei der geistlichen Wittwenkasse 
betheiligten Amte auf eines der im Art. 1 bezeichneten Aemter oder von einem Amte 
der lehteren Art auf ein Amt der ersten hört die Verbindung desselben mit der An- 
stalt auf, an welcher er bisher Theil genommen, und er gehr in die Genossenschaft 
derjenigen über, zu welcher die neue Stelle gehörr. 
In einem Verseßbungsfalle der ersteren Art wird an dem zur Staatsdiener-Pen- 
sionsanstalt schuldigen Eintrittsgelde der Betrag der früher an die Staatskasse bezahl- 
ten Anstellungs= und Beförderungs-Taxe oder Sportel, so wie der Betrag der an die 
gelstliche Wittwenkasse entrichteten Eintrittsgelder abgerechner, und es ist der von der 
Staatskasse bezogene Betrag von dieser an die Staatsdi Pensionsanstalt abzugeben. 
In einem Versehungsfalle der zweiten Art wird an dem zur geistlichen Wirt- 
wenkasse schuldigen Eintrittsgelde derjenige Betrag abgerechnet, welchen der Diener 
früher zur Staatslasse an Anstellungs- und Befoͤrderungs-Taxe oder Sportel oder 
zur Staat sionsanstalt an Eintrittsgeld bezahlt hat, und ist der von der 
Staatskasse bezogene Verrag von dieser an die geistliche Wittwenkasse abzugeben. 
  
  
 
	        
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