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Uebrigers behalten Wir Uns vor, in Bersetungofaͤllen der zweiten Art nach
Umstaͤnden die fernere Verbindung mit der Staatsdiener-P sanstalt, unter Ent-
hebung von dem Eintritt bei der geistlichen Wittwenkasse, zu verwilligen.
Art. 14.
Wenn ein Diener, welcher bisher auf Stellen, die weder bei der Civildiener-
Pensionsanstalt, noch bei der Wittwenkasse der evangelischen Geistlichen betheiligt,
hingegen bei Berechnung der pensionsberechtigten Dienstzeit nach Art. 11 zu berück-
sichtigen sind, angestellt war, auf ein bei der SCioildiener-Pensionsanstalt betheiligtes
Amt übertritt, so hat derselbe an diese Anstalt aus dem während seiner Anstellung
vom 18. November 1817 oder später an in den obigen Dienststellen genossenen Ge-
halt die Pensions-Einlagen und Beiträge, gegen Abrechnung des Betrags der an
die Staatskasse oder die Wittwenkasse nach Art. 28 bezahlten Anstellungs-Taxen,
Sporteln. Elntrittsgelder und Beiträge nachzubezahlen, die Staatskasse aber das
Bezogene, wie im Art. 13, an die gedachte Anstalt zu erstatten.
Art. 15.
Die Leistungen, welche nach den vorstehenden Bestimmungen ein Diener an das
eine oder andere Pensions-Institut nachzuzahlen hat, werden bei den Kirchen= und
Lehr-Aemtern nach demjenigen Anschlag des Einkommens, nach welchem im betreffen-
den Jahre die Jahresbeiträge zur geistlichen Wittwenkasse berechnet wurden (Co.#pe-
tenz-Anschlag), und bei den Staatsämtern nach der dem Pensions-Beitrag unterwor-
fenen Besoldung berechnet.
Zweiter Abschnitt.
Von den Lehrern an den niederen lateinischen und Real,
Unterrichts-Anstalten.
Art. 16.
Auf die für den niederen gelehrten und den Real-Unterricht angestellten Diener,
nund zwar
1) auf die Hauptlehrer an den mittleren und unteren (für Schüler, die das