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vierzehente Jahr noch nicht zuruͤckgelegt haben, bestimmten) Abtbeilungen der
Gymnasien, Lyceen und Real-Anstalten;
2) auf die Vorstände und Hauptlehrer so wie auf die Elementarlehrer (Collabo,
ratoren) an den lateinischen und Real-Schulen finden in Absicht auf Dienst-
entlassung, Suspension mit Verlust des Amtsgehalts und unfreiwillige Ver-
setzung die &. 37—49 der Verfassungs-Urkunde, und in Absicht auf Besor-
gung von Nebengeschäften, Verehelichung, Dienstentsagung und Beschlagnahme
des Diensteinkommens die Bestimmungen des Geseßes vom 28. Juni 1321,
& , 9, 10 und 11 Anwendung.
Der Oberaufsichts-Behörde (dem K. Studienrathe) kommt die Befugniß zu, ge-
gen dle in diesem Artikel bezeichneten Lehrer die Amts-Suspension ohne Entziehung
des Gehalts, jedoch unter Bestellung eines Amtsverwesers auf Kosten des Schuld-
haften, zu verhängen.
In Ansehung der Vergütung der Umzugskosten bleibt es für diese Diener bei
dem bestehenden, durch die Commun-Ordnung sanctionirten Herbommen.
Als Hauptlehrer gelten die einer Schulabtheilung im Ganzen vorgesehzten (Elas-
sen-) Lehrer unbedingt, die nur sür einzelne Unterrichtezweige angestellten (Fach-
Lehrer aber nur dann, wenn die betreffende Lehrstelle in dem Normal-Etat der An-
stalt ausdrücklich den Haupt-Lehrstellen beigezählt ist.
Wir behalten Uns übrigens vor, Fach= oder Reben-Lehrern, deren Dienstlei-
stungen an einer Anstalt ihre Hauptbestimmung bilden, die im Art. 13 und f. des
gegenwärtigen Gesehes bestimmten Pensionsrechte und die Theilnahme an der im
Art 28 gedachten Wittwenkasse ausnahmsweise zu gewähren.
Art. 17.
Wenn einer der im Art. 16 Ziffer 1 und 2 genannten Diener durch Alter oder
Krankheit zwar nicht ganz dienstuntüchtig, doch nicht mehr so dienstfähig ist, daß ihm
die Besorgung aller mit seinem Amte verbundenen Geschäfte ohng Nachtheil über-
lassen werden könnte, so kann ihm von der Aufsichtsbehörde ein Hülfslehrer beige-
geben werden.
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