Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Wenn endlich bei einer nur persoͤnlichen Vereinigung von zwei Aemtern mit 
besonderen Gehalten der Lehrer den vollen Dienstgehalt des Lehramts genießt, so 
werden auf denselben in Absicht auf Pensionirung die fuͤr jedes Amt besonders 
geltenden Vorschriften in Anwendung gebracht. 
Art. 23. 
Den bleibenden Aufenthalt im Auslande kann ein in den Ruhestand versetzter 
Lehrer nur mit hoͤherer Erlaubniß nehmen. Wird diese ertheilt, so kommen, so lange 
der Aufenthalt im Auslande dauert, zehen Procente von der Pension in Abzug. 
Art. 24. 
Eine gerichtlich erkannte Strafe, welche den Verlust der Stelle nach sich gezogen 
haͤtte, hat auch den Verlust der Pension zur Folge. 
Art. 25. 
So lange ein in Ruhestand versehter Lehrer einen mit einem Einkommen ver- 
bundenen sonstigen öffentlichen Dienst versieht, wird ihm die Hälfte des Betrags 
dieses Einkommens von dem Ruhegehalt in Abzug gebracht. 
Art. 26. 
Ein wegen Krankheit in Pensionsstand verseßter Lehrer ist nach wieder erlangter 
völliger Diensttüchtigkeit wieder anzustellen, wobei ihm gegen Einziehung seiner 
Pension wenigstens sein früherer Gehalt wieder zu gewähren ist. 
Art. 27. 
Es wird ein dem Bedürfnaiß entsprechender Penstonsfonds für die lateinischen 
und, die Reallehrer aus den Mitteln der Staatskasse gebilder. 
Der in der Zwischenzeit von der Errichtung der Pensionskasse bis zum Eintritt 
der höchsien Zahl der Pensionsgenossen sich jährlich ergebende Einnahme= Ueberschuß 
wird zur Vermehrung des Pensionsfonds verzinslich angelegt. 
Art. 28. 
Zur Unterstützung der Wittwen und Waisen der im Art. 16 der genannten 
Diener wird eine eigene Wittwenkasse gegründet.
	        
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