Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Art. 33. 
Die Anstellung der Neben-, Fach= und Unterlehrer an den im Art. 16 benannten 
Lehr-Anstalten ist widerruflich, vorbehältlich jedoch der Rechts-Ansprüche, welche etwa 
einzelne derselben durch unwiderrufliche Anstellung bereits erworben haben. 
In Beziehung auf das Verfahren bei Entlassung derselben finden die im §.# 
des Gesehes vom 28. Juni 18321 enthaltenen Bestimmungen analoge Anwendung. 
Schlußbestimmung. 
Art. 34. 
Katholischen Geistlichen, welche auf einem der in diesem Gesetze bezeichneten 
Lehrämter bünftig angestellt werden, ist unbenommen, die Theilnahme an den im 
vierten und fünften Capitel des Geseßes über die Verhältnisse der Civil-Staatsdiener 
vom 28. Juni 18321 und im Art. 283 des gegenwärtigen Gesehes bezeichneten Pen- 
sions-Anstalten abzulehnen. Sie haben jedoch im Falle der Ablehnung ihre dieß- 
fällige bestimmte Erklärung innerhalb vier Wochen von dem Tage der Uebertragung 
des Lehramts an der vorgesetzten Dienstbehörde schriftlich zu übergeben. 
Unser Minister des Innern und des Kirchen= und Schulwesens ist mit der 
Vollziehung dieses Geseßes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 6. Juli 1842. 
Wilheim. 
Der Minister des Innern: 
Schlaper. 
Auf Befebl des Königs, 
der Staaks-Sccretär: 
Vellnagel.
	        
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