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nisse den Bedingungen, unter welchen das Gesetz ihre bisherigen Dienstjahre fuͤr
pensionsberechtigt erklaͤrt, entsprochen, und, je nach dem Befund der Sache, we-
gen des Ansatzes der von dem übertretenden Lehrer nachzubezahlenden Belträge zur
Volksschullehrer-Wittwenkasse in Gemäßheit der Ministerial-Verfügung vom 2. Mai
1837 (Reg. Blatt S. 197) das Erforderliche zu besorgen.
5) Den im Art. 1 des Gesehes vom 6. Juli 1342 bezeichneten Lehrern steht es
frei, schon während ihrer Anstellung bei den daselbst genannten Anstalten die auf
den Grund des gesehlichen Mindestberrags eines Volbsschullehrer-Gehalts zu berech-
nenden Beiträge zu der Wittwenkasse der Volksschullehrer in der fär die leßteren
eingeführten Ordnung vorläufig zu entrichten.
Sobald daher ein solcher Lehrer der Ober-Schulbehörde seine Absicht der vor-
läufigen Beitragsleistung erblärt, hat dieselbe die von ihm zu entrichtenden Beiträge
nach Maaßgabe der oben (Ziff. 2) angeführten Ministerial-Verfügung zum Ansatz
zu bringen.
4) Tritt ein Lehrer, welcher von der Bestimmung der Ziff. 3 Gebrauch gemacht
hat, in der Folge auf ein pensionsberechtigtes Volksschulamt über, so hat die Ober-
Schulbehörde seine Schuldigkeit zur Wittwenkasse nach Anleitung des Art. 2 des
Gesetzes vom 6. Juli 1842 neu zu berechnen und den etwaigen Mehrbetrag derselben
über die Summe der von ihm vorlckusig entrichteten Beiträge zur Nachbezahlung
anzuseßen. « «
5) Dagegen sind, wenn ein solcher Lehrer (Ziff. 3) waͤhrend seiner Anstellung
bei einer Anstalt der mehrbezeichneten Art dienstuntuͤchtig wird oder mit Tod abgeht,
demselben, beziehungsweise seinen Hinterbliebenen, die vorlaͤufig entrichteten Beitraͤge
von der Wittwenkasse nach Anordnung der Ober-Schulbehörde zurückzugeben.
6) Im Falle des Art. 3 hat die Ober-Schulbehörde über die Verwilligung einer
Unterstützung aus'’dem Gratialienfonds der Staatskasse, unter Beibringung zuverläßl,
ger Notizen über die persbnlichen und Dienstverhältnisse des betreffenden Lehrers und
über die Vermögens- Umstände der Betheiligten, Antrag an das Ministerium des
Kirchen= und Schulwesens zu stellen.