Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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B) Der Departements des Innern und des Kriegswesens. 
Der Ministerien des Innern und des Kriegswesens. 
A)) Bekanntmachung über die Vergütung der — einquartierten Soldaten zu leistenden Verpflegung. 
Nach dem mit den Ständen verabschiedeten Militär-Etat für die Periode vom 
1. Juli 182—45 ist die aus den Militär-Kassen den Gemeinden zu leistende Ver- 
gütung für die Verpflegung der nach der Verordnung vom 6. April 1808 (Reg. 
Blatt S. 174) einquartierten Unter-Offiziere und Soldaten des Württembergischen 
Militärs für die nächste Etats-Periode, statt seitheriger 14 kr. auf tägliche 18 kr. vom 
Mann festgeseht worden; was hiemit, unter Beziehung auf gedachte Verordnung, zur 
Nachricht und Nachachtung bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 4. Juli 1362. Schlaper. Hügel. 
b) Bekanntmachung, die Vergütungs-Tare bei Militär-Vorspannen pro 1842—45 betreffend. 
Unter Beziehung auf die Verfügung der Ministerien des Innern und des Kriegs- 
wesens vom 11. Februar 135/, die Vergütung von Vorspannsleistungen für das K. 
Militär betreffend (Reg. Blatt vom Jahr 1834, S. 259), werden die von der K. 
Ober-Kriegskasse für Vorspann zu leistenden Vergütungs-Taxen auf die Etatsjahre 
1842—45 folgendermaßen festgeseßt: · 
auf einen Tag einschließlich des Futters: 
für ein Wagenpfere ..........1si 
— — Reitpfere Ifl. 
wenn solches aber nicht durch den Vorspannleistenden selbst geritten wird, son- 
dern einem Dritten uͤberlassen werden mußß. fl. 12 kr. 
fuͤr ein. Paar Ochsen. fl. 20kr. 
— eine Kutschehe.. 45 kr. 
— — Chaise ......... zo kr. 
— einen Wagen (ein oder ** ......... 30 kr. 
— — Karren ......... 15 kr. 
—1 Mann ......... 36 kr. 
Seurtgart. den 4A. Juli 1612. Schlayer. Hügel.
	        
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