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1342 (Reg. Blatt S. 22) nach dem
Stande vom 1. Juli 1841 revidirten
Cataster-Ansaͤtze fuͤr die Gewerbesteuer 591,269 fl. a3 br.
wonach zur Umlage der Summe von
250,000 fl. auf 100 fl. Cataster-An-
saß, als Steuer trefen 65 fl. 53 kr. 65 hlr.
Nachdem hienach die Jahressteuer von 1342—435 unter die Oberamts= Bezirke
auf die aus der Beilage ersichtliche Weise vertheilt worden ist; so werden nun die
K. Oberämter angewiesen, unverweilt die Vertheilung der Steuern auf die einzelnen
Orte und Gutsherrschaften, unter Zugrundlegung des Landes-Catasters, insbesondere
des neu revidirten Gewerbe-Catasters vorzunehmen, auch dafür zu sorgen, daß die
Unter-Austheilung auf die Steuerpflichtigen nach den verschiedenen Cataster-Zweigen
je abgesondert auf das Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-ECataster vollzogen
werde.
Wegen Fortführung der Oberamts-Uebersichten und Erhaltung ihrer Ueberein-
stimmung mir den Canzlei-Eremplaren, so wie über die Benüßungs-Art des Steuer-
Catasters zu der Umlage der Korporations-Anlagen, wird auf die Verordnungen
vom 138. Juli 1829 und 50. Juni 1350 verwiesen, insbesondere aber den K. Oberäm-
tern die Ueberwachung der instruktionsgemäßen Fortführung der im vorigen und
gegenwärtigen Jahre revidirten Gebäude= und Gewerbesteuer-Rollen empfohlen.
Da es übrigens für die Erhaltung der Ordnung im Staatshaushalte und für
die Bestreitung der Staats-Bedürfnisse von großer Wichtigkeit und dringend noth-
wendig ist, daß die Steuergelder regelmäßig eingehen, auch eine zu rechter Zeit vor-
genommene Unter-Austheilung und ein zweckgemäß geleiteter Einzug zur Schonung
der öbonomischen Verhältnisse der Steuerpflichtigen wesentlich beitragen; so werden
die K. Oberämter unter Beobachtung der wegen des Steuer-Einzugs schon früher,
insbesondere unter dem 21. Juni 1819 erlassenen Verfügungen, sich angelegen seyn
lassen, daß die für die Unter-Austheilung der Steuern erforderlichen Arbeiten sogleich
beginnen, und daß der Einzug und die Ablieferung der Steuern pünktlich erfolgen.
Stuttgart den 12. Juli 13/2. Süskind.
Genehmigt von dem Finanz-Ministerium den 15. Juli 1842.
Herdegen.