Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

schifffahrt, so wie der Rheinschifffahrts-Convention vom 51. März 1831, nachstehende 
Vereinbarung getroffen und allseitig genehmigt worden. 
Indem dieselbe nebst den, einzelne Bestimmungen betreffenden, (mit kleinerer 
Schrift den Paragraphen beigefügten) Erläuterungen unter Hinweisung auf §. 32 
der Zollordnung vom 15. Mai 1858 (Reg. Blatt S. 259) zur Nachachtung bebannt 
gemacht wird, hat die Zoll-Direktion den Auftrag erhalten, die Zollstellen mit den 
weiter erforderlichen Vollziehungs-Vorschriften zu versehen. 
Stuttgart den 20. Januar 18412. Herdegen. 
  
  
Vereinbarung 
« wegen 
Behandlung des Güter-Transports und der Waaren-Abfertigung 
auf dem 
innerhalb des Zollvereins-Gebiets gelegenen Theile des Rheins und 
der konventionellen Nebenflüsse desselben. 
I. Unmittelbarer Transict. 
K. 1. 
Schiffsladungen, welche auf dem Rheine oder einem Nebenflusse desselben in 
das Vereinsgebiet eingehen, und in demselben Schiffe, ohne Veränderung der La- 
dung, wieder ausgehen, also auf der Wasserstraße unmittelbar durch das Vereinsge- 
biet transitiren, unterliegen lediglich den Kontrole-Vorschriften, welche in der Rhein- 
schifffahrts-Konvention vom 51. März 1851 überhaupt, und insbesondere in dem 
Art. 39 derselben enthalten sind. 
II. Waaren-Eingang vom Auslande nach vereinsländischen Häfen. 
A. Schiffsladungen, welche ausschließlich nach Freihafenplätzen bestimmt sind. 
4) Wenn die gesammte Ladung eines Schiffes nur nach einem einzigen Orte bestimme ist. 
—*i 
Bei dem Eingange von Schifssladungen aus dem Auslande mit der Bestim- 
mung nach einem Freihafenplaßze hat der Schiffsführer dem Grenz-Zollamte das Ma-
	        
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