Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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rungspflichtigen Verwandten sein Verpflegungsgeld ganz oder zum größeren Theil 
durch Beiträge der Privat-Wohlthätigkeit bestritten wird. Treffen solche Privatbei- 
träge mit Leistungen öffentlicher Cassen zusammen, so kann die Ermäßigung auch 
dann Statt finden, wenn die lehteren nur mit Hinzurechnung von jenen Privatbei- 
trägen den größeren Theil des Verpflegungsgelds ausmachen. Es wird aber, wenn 
es sich von einem in die Heilanstalt Winnenthal aufgenommenen Kranken handelt, 
im Falle der Conkurrenz von Zuschüssen öffentlicher Cassen mit Beiträgen der Privat- 
Wohlthätigkeit, die Ermäßigung durch die oben im Absaß 2 ausgedrückten Voraus- 
sehungen bedingt. 
4A) Die voranstehenden Bestimmungen finden auch zu Gunsten der bereits in 
die Staats-Irren-Anstalten aufgenommenen Kranken, vom 1. Juli 1842 an gerechnet, 
Anwendung. 
5) In den in gegenwärtiger Verfügung nicht vorgesehenen Fällen verbleibt es 
hinsichtlich des Verpflegungsgelds bei den Bestimmungen der Bekanntmachung und 
des Statuts vom 25. November 1833 und der Bekanntmachung vom 10. Juli 1839. 
Stuttgart den 5. August 1842. 
Auf Seiner Königlichen Majestät besonderen Befehl: 
Schlaper. 
b) Bekanntmachung, betreffend die Dienstthärigkeit des Landsägerkorps in dem Verwaltungs- 
jahre 18441—42. 
Nachstehende Uebersicht der in dem Etatsjahre 1841—42 durch das K. Land- 
jagerkorps ergriffenen und eingelleferten Personen wird hiemit zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
Stuttgart den 6. August 1842. Schlayper.
	        
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