Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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B) Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die der Staatsschulden-Zahlungskasse für die Etatsjahre 1882—45 zugewiesenen 
Einnahmen. 
Auf den Grund des Art. 4 des Staatsschuldenstatuts vom 22. Februar 1857 
(Reg. Blatt S. 107) ist der Staatsschulden-Zahlungskasse, nach der Verabschiedung 
mit den Ständen, ihr etatmäßiger Fonds für die Etatsperiode 1842—45 mit jähr- 
lichen 1°255,885 fl. 15 kr. in folgenden Staats-Einkünften zum unmittelbaren Be- 
zuge anzuweisen: 
birebte Stoatssteuer vom Grundeigenthum, Gesällen, Gebäuden 
und Gewerben 6200000 fl. 
Wirthschafts-Abgaben 220004000 fl. 
Salinengesalll 14141150000 fl. 
und 
Capitalsteen 20,885 fl. 15 kr. 
Zusammen jährlich —. 17255,885 fl. 15 kr. 
Nach getroffener Uebereinkunft mit dem ständischen Ausschusse sind nun diese 
Mittel, unter der allgemeinen Bestimmung, daß für etwa entstehende Ausfälle an 
den bestimmten Einnahmen die K. Staatshauprkasse einzutreten hat, von folgenden 
Cassen zu gewähren: 
1) die direkte Staatssteuer mit jährlichen 620,000 fl. von den Oberamts- 
pflegen, welche auch Namens der Schulden-Zahlungskasse an die in ihren Bezirken 
angesessenen Staatsgläubiger Zinszahlungen leisten, nämlich: 
AaMalen 60/.000 ff. Blaubeueren 3000 fl. 
Backnangn 900000 fflt. Böblinggen J10, 00 fl. 
Balingen 10,000 fl. Brackenheei 10, 00 fl. 
Besighen J100000 ffl. Callw. J1 000 fl. 
Biberah 12,1000 ff. Cannstadadt. 99939000 fl.
	        
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