Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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3) Die vom Ertrag der Salinengefaͤlle dem Jahre nach zu gewaͤhrenden 
à15,000 fl. sind in monatlichen Raten von der Staatshauptkasse an die Schulden- 
zahlungskasse abzutragen; endlich hat 
4) die Staatsschulden-Zahlungskasse die oben bemerkte Capitalsteuersumme durch 
Abzug derselben an den Zinszahlungen bei sich selbst zu erheben. 
Wegen pünktlicher Berichtigung und Verrechnung dieser Anweisungen werden 
die in der Verfügung vom 12. August 1824 (Reg. Blatt S. 611) gegebenen Vor- 
schriften hiedurch wiederholt, und sämtliche betheiligte Amtsstellen für genaue Be- 
folgung derselben verantwortlich gemacht. 
Stuttgart den 8. August 1842. Herdegen. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Nachdem Seine Königliche Majestät gnädigst genehmigt haben, 
daß dem K. Studienrath ein weiterer Rath mit der besonderen Bestimmung 
für das Referat über den Real-Unterricht beigegeben werde, so ergeht an diejenigen, 
welche sich diesem Amte gewachsen fühlen, der Aufruf, binnen drei Wochen sich bei 
dem K. Studienrathe zu melden. Der Anspruch, welcher an den neuen Beamten 
gemacht wird, besteht neben allgemeiner wissenschaftlicher und pädagogischer Bildung 
in genauer Vertrautheit mit den mathematischen, naturwissenschaftlichen, geographi- 
schen und technischen Fächern, welche in den Realschulen und in der polwptechnischen 
Schule gelehrt werden. In Absicht auf Besoldung wird der anzustellende Rath mit 
den Collegialrärhen des Departements des Innern in gleiche Linie gestellt werden. 
2) Die Bewerber um die erledigte Pfarrei Moͤssingen, Dekanats Tuͤbingen, 
welche, nach Lostrennung des bisherigen Filials Belsen von derselben noch 2850 
Kirchengenossen zählt, und mit einem verwandelten jährlichen Sinkommen von 1419 fl. 
verbunden ist, haben sich innerhalb vier Wochen bei dem evangelischen Consistorium 
vorschriftmäßig zu melden.
	        
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