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C. 1.
Das landwirthschaftliche Fest wird in diesem Jahre Mittwoch den 28. Septem-
ber auf dem gewöhnlichen Plaße bei Cannstadt gefeiert.
C. 2.
Alle württembergischen Landwirthe, Vieh= oder Pferde-Besiter, welche etwas
Ausgezeichnetes von Pferden, Rindvieh oder sonstigen Hausthieren auszuweisen ver-
mögen, werden zu Vorführung derselben und zu der ihnen eröffneten Preisbewer-
bung eingeladen.
g. 5.
Hinsichtlich der Preise für die Pferdezucht wird auf die Verordnung vom 31. Ok-
tober 1856 (Reg. Blatt S. 594 ff.), nach deren näheren Bestimmungen die Preise
an die Besitzer von Mutterstuten mit Fohlen, welche im laufenden
Jahre gefallen sind, ausgetheilt werden, und auf die Verordnung vom 11. April
1839, betreffend die Vertheilung von Preisen an Privat-Beschälhalter (Reg. Blatt
S. 529 ff.), verwiesen. Unter Beziehung auf die weiteren Vorschriften der gedachten
Verordnung vom 11. April 1859 wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß
bei der dießjährigen Preis-Zuerkennung nur die: Leistungen der Privat-Beschälhalter
in der Beschälperiode des Jahrs 18341 den Maaßstab abgeben.
Diejenigen Privat-Beschälhalter, welche mit ihren Zuchthengsten bei dem Feste
erscheinen und sich um Preise bewerben wollen, haben, um ihre Ansprüche gründ-
lich prüfen zu können, die ihnen zu Gebot stehenden Ausweise den K. Bezirksmtern
zu übergeben, welche dieselben längstens bis zum 15. September der Landgestüts-
Commission vorlegen werden.
« H.z-. ,
Die Preise bei dem dießjaͤhrigen landwirthschaftlichen Feste bestehen neben einer
silbernen Medaille:
I. in der Pferdezucht:
) bei den Mutterstuten:
a) als Hauptpreise für die drei besten Mutterstuten im Alter von
5—8 Jahren mit Fohlen:
in 20—16—12 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold;