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Niemand kann jedoch mehr als einen Preis für dieselbe Thiergattung (bel
den Stuten und den Zuchthengsten nicht mehr als einen Hauptpreig) erhalten.
. 5.
Diejenigen Bewerber um Preise in der Pferdezuchr, welche, gemäß der Verord-
nung vom 51. Oktober 1856, Nr. 5, ihre trächtigen Stuten schon bei Gelegenheir
der Beschäl -Regulirung dem K. Land-Oberstallmeister vorgezeigt haben, und zum
Erscheinen bei dem Feste mit ihren Thieren aufgerufen worden sind, erhalten, wenn
sie keine Preise bekommen, einen Reisekostenersatz von sechs und dreißig Kreuzern
für jede Stunde der Entfernung ihres Wohnorts von Cannstadt, und eine Entschä-
digung von einem Gulden und zwölf Kreuzern für die Kosten des Aufenthalts an
lehterem Orte. Die Entfernung von Cannstadt ist durch eine, nach der Vorschrift
vom 5. September 1826 (Reg. Blatt S. 399) abgefaßte Urkunde nachzuweisen.
Die gleiche Reisekosten= und Aufenthalts-Entschädigung wird, nach vorgängiger
vorschriftmäßiger Nachweisung der Entfernung ihrer Wohnorte von Cannstadt, auch
denjenigen als Preisbewerber auftretenden Privat-Beschälhaltern zu Theil, welche
zum Erscheinen bei dem Feste mit ihren Zuchthengsten besonders aufgerufen werden
und hier keine Preise erhalten.
. 6.
Bei sämtlichen zur Preisbewerbung bestimmten Stuten und Fohlen ist die Ab-
stammung, und zwar
-a) im Falle der Abstammung von Hengsten des K. Privat Gestüts oder von
Landbeschclern durch ordnungsmäßige Beschälscheine,
b) im Falle der Abstammung von Privatbeschálern durch eine von dem pridvile-
girten Beschälhalter ausgestellte und von dem betreffenden Ortsvorstande
beglaubigte Urkunde, welche zugleich Farbe, Alter, Größe und Abzeichen
des Hengstes beschreibr,
darzuthun.
Außerdem haben diese Preisbewerber auch durch eine beglaubigte Urkunde dar-
über, daß sie die Stute entweder selbst erzogen, oder am Tage des landwirthschaft-
lichen Festes wenigstens schon zwei Jahre im Besitz haben, sich auszuweisen.