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2) Die Mittel, welche sich bei den früheren Vertilgungs-Maaßregeln, nament-
lich im Jahr 1822, als die wirksamssten erprobt haben, sind in der hienach ange-
hängten Belehrung zusammengestellt.
3) Die Orts-Polizei-Behörden sind dafür verantwortlich, daß das eine oder an-
dere Mittel auf der Stelle, und zwar so lange als es die Umstände erfordern, in An-
wendung geseht werde. Dabei hängt es zwar von der freien Entschließung der Orts-
Behbrden ab, ob sie die zur Mäuse-Vertilgung erforderlichen Arbeiten in der Frohn
verrichten oder veraccordiren lassen, oder ob sie dazu freiwillige Arbeiter durch Prä-
mien aufmuntern wollen. Es wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, daß die
Ausse#ung von Preisen für das Fangen von Feldmäusen bei den dießfalls im Jahr
1822 getroffenen Maafregeln sich am wirksamsten gezeigt hat.
4) Gift darf nur unter den in der nachstehenden Belehrung ausgedrückten Vor-
aussethzungen und Beschränkungen gebraucht werden. Die Bezirksämter haben die
Beobachtung dieser Vorsichtsmaaßregeln genau zu überwachen und den Oberamts-
Aerzten diejenigen Orte, welche Gift angewandt haben, namhaft zu machen.
5) Die Bezirksämter haben über die jeden Orts getroffenen Anstalten acht
Tage nach Empfang dieser Vorschrift, über den Erfolg derselben aber nach vier
Wochen an die vorgeseßte Kreis-Regierung Bericht zu erstatten, von welch leßterer
sodann eine Anzeige über den Erfolg und das Ergebniß auf den ersten December
d. J. an das Ministerium zu erstatten ist.
Stuttgart den 5. September 1352. Schlayer.
Belehrung
über die Mittel zur Vertilgung der Feldmäuse.
Unter den zur Vertilgung der Feldmäuse dienenden Mitteln sind, den bisheri-
gen Erfahrungen gemäß, folgende als besonders wirksam zu betrachten:
ay)Das Bohren von Löchern mittelst des Erd= oder Mäuse-Bohrers. Die-
ser Bohrer, von welchem im Jahr 1822 jedem Oberamt ein Muster zugestellt wurde,
muß, um brauchbar zu seyn, drei Zoll im Durchmesser halten, ein und einen halben