Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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in ein Maͤuseloch gesteckt und der Rauch mit einem angebrachten Blasebalg in das 
Loch getrieben wird. Hiebei müssen sofort diejenigen Loͤcher, zu welchen der Rauch 
herausdringt, mit den Fuͤßen zugestampft werden. 
Daneben sind jedoch die uͤbrigen kleineren Huͤlfsmittel nicht außer Acht zu lassen, 
nemlich: das moͤglichst tiefe Umpfluͤgen der Aecker unter Beihuͤlfe von Kindern, 
welche die ausgeworfenen Maͤuse mit Besen todtschlagen; das wiederholte feste Zu- 
stampfen der Mausloͤcher; das Aufstecken von Weidenruthen in den Feldern fuͤr 
Raubvoͤgel, welche den Mäusen auflauern; das Auslegen einer aus pulverisirtem 
ungelöschtem Kalb und Mehl bereiteten Lockspeise; das Eingießen von Mistjauche 
oder Gülle, welche mehr oder weniger mit Wasser verdünnt werden kann, in die 
Mausldcher u. dergl. 
4) Wenn durch alle einzelne zusammenwirkende Mittel keine sichtbare Verminde- 
rung der Mäuse bewirbt werden könnte, so kann die Anwendung von Gift, und 
zwar von weißem Arsenik, auf besonderes Ansuchen der betreffenden Gemeinden von 
dem Oberamt unter den in der Verordnung vom 20. September 1812 festgesetten 
Beschränkungen gestattet werden: daß nemlich von diesem Arsenik die nöthige Quan- 
titdt, gepulvert, durch ein anerkannt rechtliches und zuverläßiges, hiefür besonders in 
Pflichten zu nehmendes Gemeinderathsglied aus einer Apotheke gegen auszustellenden 
Schein gekauft, in Gegenwart desselben mit Mehl, Zucker oder zerstoßenen gelben 
Rüben vermischt, und zu kleinen Kügelchen bereitet werde. Diese Kügelchen sind 
gleichfalls im Beiseyn des bezeichneten Gemeinderaths in hinreichender Menge in 
diejenigen Mäuselöcher einzubringen, welche, nachdem man Tags zuvor sämtliche 
Löcher zugestampft hatte, wieder geöffnet gefunden worden sind; die Oeffnungen, in 
welche man die Giftbügelchen gebracht hat, werden alsbald zugescharrt. 
Da jedoch das Giftlegen für Menschen und Thiere gefährlich ist, und da na- 
mentlich auch die Raubthiere, welche die Natur als wirksame Vertilger der Mäuse 
aufgestellt hat, durch den Fraß vergisteter Mäuse getödtet werden, so ist die Anwen- 
dung dieses Mittels auf unabweisliche Nothfälle zu beschränken. Auch versteht es 
sich, daß der nicht verwendete Theil des Arseniks oder der Arsenikmischung der 
Apotheke zurückzugeben ist. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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