Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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1) der Aufzunehmende darf das dreißigste Lebensjahr nicht überschritten haben, 
und der ordentlichen Aushebung nicht mehr unterworfen seyn; « 
2) er muß koͤrperlich gesund seyn, und die jenem Alter angemessenen Kraͤfte 
besitzen; 
5) mit den noͤthigen Schul-Kenntnissen ausgeruͤstet seyn, in welcher Beziehung 
vor dem Beginn des Unterrichts eine Vorpruͤfung Statt findet, die sich 
uͤber die Elementarfaͤcher des Lesens, Rechtschreibens und einer verstaͤndlichen 
schriftlichen Darstellung, so wie der Arithmetik ausdehnen wird, und von 
deren erfolgreichen Erstehung die definitive Aufnahme abhaͤngig ist. 
4) In Beziebung auf seinen Lebenswandel hat der Aufnahmesuchende gute 
Zeugnisse beizubringen; 
5) muß derselbe ein passendes Gewerbe erlernt haben und gehoͤrig verstehen; 
6) das erforderliche Vermoͤgen oder zureichende Unterstuͤtzung um die Kosten 
eines zweijaͤhrigen Aufenthalts in der Anstalt bestreiten zu koͤnnen, nachweisen. 
Solche, welche im Militaͤrverband stehen, koͤnnen nur mit Erlaubniß ihrer Re- 
giments-Commando's aufgenommen werden. 
Bei Vergebung der in der Anstalt vorhandenen zwoͤlf Schlafstellen wird auf 
die aͤlteren, im zweiten Jahr des Lehrkurses stehenden Schuͤler vorzugsweise Ruͤcksicht 
genommen. 
Der Unterricht ist frei; der Auswand für Wohnung, Kost und Bücher mag 
jährlich 150 bis 200 fl. betragen. 
Außerdem werden auch künftig junge Männer als Hospitanren zur Theilnahme 
am Unterricht in einzelnen für sie geeigneten Fächern, z. B. im Hufbeschläg, auf 
längere oder kürzere Zeit zugelassen. 
Damit die eingehenden Gesuche der höheren Entscheidung rechtzeitig unterlegt 
und demgemäß die zur Aufnahme bestimmten Individuen einberufen werden können, 
werden die K. Oberämter ersucht, die bei ihnen einkommenden Gesuche im Laufe 
des Monats September an die Behörde für die K. Thierarzneischule einzusenden. 
Stuttgart den 6. September 1852. Haußmann.
	        
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