Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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im Falle d. ebenfalls nach den Vorschriften über die Begleitschein-Abfertigung, je- 
doch mit Rücksicht auf die besonderen Bestimmungen wegen der Versen- 
dungen, welche zu Wasser nach dem Auslande Statit finden (§8#. 52 bis 34); 
im Falle e. nach den Vorschriften über die Niederlage für Güter, über welche Dis- 
position vorbehalten bleibt; 
im Falle f. nach den besonderen Bestimmungen über die Niederlage für unwider- 
rufliches mittelbares Transtigut. 
2) Wenn die Ladung eines Schiffes nach mehreren Orten bestimme ist. 
S. 19. 
Wenn eine aus dem Auslande eingehende Schiffsladung für mehrere vereins- 
ländische Freihäsen bestimmt ist, so finden die Vorschriften der 99.2 bis 18 mit fol- 
genden Modifikationen Anwendung: 
1) Beim Grenz-Zollamte müssen über die nach jedem Hafenplabße bestimmten 
Güter besondere, mit schriftlicher Anerkennung versehene Auszüge aus dem Mani- 
feste, oder besondere Deklarationen übergeben werden (§.2). 
2) Im Falle der Abfertigung unter Personalbegleitung, werden die Auszüge 
aus dem Manifeste oder die Deklarationen von dem Grenz-Zollamte den Begleitungs= 
beamten versiegelt behändigt, um durch diese an das Hauptamt des Ersten der be- 
theiligten Häfen zu gelangen. Lebßteres läßt die Revision der ganzen Ladung und 
die zollordnungsmäßige Abfertigung derselben eintreten. 
Für denjenigen Theil der Ladung, welcher nach einem anderen Hafenorte unter 
Begleitschein-Kontrole abgefertigt wird, ist die Revision nur eine allgemeine, und es 
sind im Bestimmungsorte desselben Berichtigungen der ursprünglichen Angaben, in 
Ansehung der Gattung der Waaren, nach den im 65. 16 enthaltenen Bestim- 
mungen zuläßig. 
5) Findet dagegen bei dem Grenz-Zollamte Anlegung des Schiffsverschlusses 
Statt, so ist Nachstehendes zu beobachten: " 
a) Ueber die für jeden Hafen bestimmten Güter wird vom Grenz-Zollamte ein 
besonderer Begleitschein ausgestellt. 
b) Nach erfolgter Entladung der für den ersten betheiligten Hafen bestimmten 
Güter an diesem Hafenplaße, tritt Schiffsverschluß für den weiteren Trans-
	        
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