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Todes vorgenommen werden, wenn der Orts-Leichenschauer sich von unverkennbaren
Zeichen der Fdulniß an dem Leichnam überzeugt und in Folge dessen die Beerdigung
unter Ausstellung eines Leichenscheins für zuläßig erklärt hat.
. 6.
Ausnahmsweise darf der Leichenschauer schon vor Ablauf von 48 Stunden die
Beerdigung zulassen, wenn entweder
a) die Verwesung des Leichnams schon unverkennbar und in solchem Grade ein-
getreten ist, daß seine längere Aufbewahrung aus Rücksichten der Gesund-
heitspolizei nicht räthlich erscheint, oder «
b) eine Leichenöffnung vorgenommen worden ist, oder
c) die in die Augen fallende Zerstdrung solcher Körpertheile, ohne welche die
Fortsehung des Lebens sich nicht denken läßt, jede Möglichkeit eines Schein-
todes ausschließt.
In dem Falle zu a) kann eine solche frühere Beerdigung nach Umständen sogar
von Polizeiwegen vorgeschrieben werden.
. 7.
In dem Leichenscheine sind, wenn die Beerdigung vor Ablauf von 48 Stunden
vom Eintritt des Todes an geschieht, die Gründe der Abkürzung dieser Frist auszu-
drücken.
Aus dem Leichenscheine sind diese Gründe von dem Ortzgeistlichen (bei den Is-
raeliten von dem Vorsteher der Synagoge) in das Todtenregister zu übertragen.
Würde der Ortsgeistliche (beziehungsweise der Vorsteher der Synagoge) das
Verfahren des Leichenschauers mit gegenwärtiger Verordnung, oder mit der Instruk-
tion desselben nicht im Einklange finden, so hat derselbe der Ortspolizei-Behörde un-
verweilt die Anzeige hievon zu machen, um erwägen zu können, ob die Beerdigung
wenigstens noch bis zum Abfluß von 48 Stunden aufzuschieben sey.
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieser Bestimmungen be-
auftragt.
Gegeben, Stuttgart den 22. September 1842.
Wilhelm.
Der Minister des Innern: Auf Befehl des Königs,
Schlaper. der Staats-Secretär:
Vellnagel.