54
III. Waaren-Versendung auf dem Rhein aus dem Inlande durch das Ausland
nach dem Inlande.
A. Ausgehend.
K. 25.
Sollten Gegenstände des freien Verkehrs auf dem Rheine aus dem Inlande
durch das Ausland nach dem Inlande versendet werden, so kommen die Vorschriften
des H. 76 der Zollordnung zur Anwendung.
In sofern die Ladung bei einem Amte im Innern unter Gesammtverschluß ge-
nommen worden ist, beschränkt sich das Ausgangs-Amt auf die Rekognition dieses
Verschlusses.
Sind die auf Deklarationsscheine ausgehenden Waaren bei einem Hauptamte im Innern
nter Colliverschluß genommen worden, so muß die Rekognition des Verschlusses auf dem Schisffe
selbst mit moglichster Beschleunigung vorgenommen werden.
B. Wiedereingehend.
4) Schiffsladungen, welche ausschließlich nach Freihafenpläten bestimmt sind.
K. 24.
Belm Wiebereingange der nach F.25 abgefertigten Waaren ist zu unterscheiden,
ob dieselben ausschließlich nach Freihafenpläen, oder ob sie ganz oder theilweise
nach andern Orten bestimmt sind.
Im ersteren Falle, und in sofern die Waaren in unvermischter Ladung eingehen,
werden solche,
1) wenn das Ausgangsamt die Güter unter Schiffsverschluß abgelassen hat, vom
Grenz-Eingangsamte, nach Rekognition und Abnahme des Verschlusses, in
freien Verkehr geseßt;
2) wenn das Ausgangsamt die Güter nicht unter Schiffs-, sondern unter Kolli=
verschluß oder auch unverschlossen abgelassen hat,
a) Falls der Schifssführer die schließliche Abfertigung beim Grenz-Eingangsamte
verlangt, oder diese ohne erheblichen Aufenthalt geschehen kann, ebenfalls so-
gleich in freien Verkehr geseht; in andern Fällen aber
b) mit Schiffsbegleitung oder, in sofern das Schiff verschlußfähig ist, unter Schiffs-
verschluß und Begleitschein-Kontrole nach ihrem Bestimmungsorte abgelassen.