Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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III. Waaren-Versendung auf dem Rhein aus dem Inlande durch das Ausland 
nach dem Inlande. 
A. Ausgehend. 
K. 25. 
Sollten Gegenstände des freien Verkehrs auf dem Rheine aus dem Inlande 
durch das Ausland nach dem Inlande versendet werden, so kommen die Vorschriften 
des H. 76 der Zollordnung zur Anwendung. 
In sofern die Ladung bei einem Amte im Innern unter Gesammtverschluß ge- 
nommen worden ist, beschränkt sich das Ausgangs-Amt auf die Rekognition dieses 
Verschlusses. 
Sind die auf Deklarationsscheine ausgehenden Waaren bei einem Hauptamte im Innern 
nter Colliverschluß genommen worden, so muß die Rekognition des Verschlusses auf dem Schisffe 
selbst mit moglichster Beschleunigung vorgenommen werden. 
B. Wiedereingehend. 
4) Schiffsladungen, welche ausschließlich nach Freihafenpläten bestimmt sind. 
K. 24. 
Belm Wiebereingange der nach F.25 abgefertigten Waaren ist zu unterscheiden, 
ob dieselben ausschließlich nach Freihafenpläen, oder ob sie ganz oder theilweise 
nach andern Orten bestimmt sind. 
Im ersteren Falle, und in sofern die Waaren in unvermischter Ladung eingehen, 
werden solche, 
1) wenn das Ausgangsamt die Güter unter Schiffsverschluß abgelassen hat, vom 
Grenz-Eingangsamte, nach Rekognition und Abnahme des Verschlusses, in 
freien Verkehr geseßt; 
2) wenn das Ausgangsamt die Güter nicht unter Schiffs-, sondern unter Kolli= 
verschluß oder auch unverschlossen abgelassen hat, 
a) Falls der Schifssführer die schließliche Abfertigung beim Grenz-Eingangsamte 
verlangt, oder diese ohne erheblichen Aufenthalt geschehen kann, ebenfalls so- 
gleich in freien Verkehr geseht; in andern Fällen aber 
b) mit Schiffsbegleitung oder, in sofern das Schiff verschlußfähig ist, unter Schiffs- 
verschluß und Begleitschein-Kontrole nach ihrem Bestimmungsorte abgelassen.
	        
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